Menachot — Blatt 48b
1auslaufen und unrein werden, nur nicht mit den Händen unreinmachen; R. Jehošua͑ sagt, man mache ihn auch mit den Händen unrein!? –
2Anders verhält es sich hierbei, wo er ohnehinder Unreinheit verfällt.
3Als R. Jiçḥaq kam, lehrte er: Sind die Lämmer des Wochenfestes nicht nach Vorschriftgeschlachtet worden, so sind sie untauglich; man lasse sie verderben, und sie kommen in den Verbrennungsraum.
4R. Naḥman sprach zu ihm: Der Meister vergleicht sie mit dem Sündopferund lehrt, daß sie untauglich sind,
5der Autor der Schule Levis aber, der hinsichtlich der Pflichtigen Heilsopfer von den freiwilligen Heilsopfern folgert, lehrt, daß sie tauglich sind. Levi lehrte nämlich: Die übrigen Heilsopfer des Nazirs, die man nicht nach Vorschrift geschlachtet hat, sind tauglich und sie werden dem Eigentümer nicht als Pflichtopfer angerechnet; sie werden einen Tag und eine Nacht gegessen und benötigen nicht des Brotes und nicht des Buges.
6Man wandte ein: Hat man statt eines einjährigen Schuldopfers ein zweijährigesoder statt eines zweijährigen ein einjähriges gebracht, so ist es untauglich, man lasse es verderben, und es komme in den Verbrennungsraum;
7hat man aber das Brandopfer eines Nazirs, das Brandopfer einer Wöchnerin oder das Brandopfer eines Aussätzigen zweijährig geschlachtet, so ist es tauglich.
8Die Regel hierbei ist: was bei einem freiwilligen Brandopfer tauglich ist, ist beim Pflichtbrandopfer tauglich, und was beim Sündopfer untauglich ist, ist beim Schuldopfer untauglich, ausgenommen [das Schlachten] auf einen anderen Namen. –
9Dieser Autor ist der Autor der Schule Levis. –
10Komm und höre: Levi lehrte: Hat man das Schuldopfer eines Nazirs und das Schuldopfer eines Aussätzigen auf einen anderen Namen geschlachtet, so sind sie tauglich und sie werden dem Eigentümer nicht als Pflichtopfer angerechnet;
11hat man sie vor Eintritt der Darbringungsfrist für den Eigentümer oder zweijährig geschlachtet, so sind sie untauglich.
12Wenn demnun so wäre, so sollte er doch hinsichtlich dieser vom Heilsopfer folgern!? – Er folgert hinsichtlich des Heilsopfers vom Heilsopfer, nicht aber hinsichtlich des Schuldopfers vom Heilsopfer. –
13Wenn er hinsichtlich des Heilsopfers vom Heilsopfer folgert, so sollte er hierbei hinsichtlich des Schuldopfers vom Schuldopfer folgern: hinsichtlich des Schuldopfers des Nazirs und des Schuldopfers des Aussätzigen vom Schuldopfer wegen Raubes und dem Schuldopfer wegen Veruntreuung, und hinsichtlich des Schuldopfers wegen Raubes und des Schuldopfers wegen Veruntreuung vom Schuldopfer des Nazirs und dem Schuldopfer des Aussätzigen!? –
14R. Šimi b. Aši erwiderte: Man folgere hinsichtlich des Unrichtigen vom Unrichtigen, nicht aber hinsichtlich des Unrichtigen vom Richtigen. –
15Etwa nicht, es wird ja gelehrt: Woher, daß, wenn das Hinausgekommene[auf den Altar] gekommen ist, es nicht mehr her abgenommen werde? Weil das Hinausgekommene bei einem Privataltar erlaubtist. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.