Menachot — Blatt 4b
1und dem Schuldopfer des Aussätzigen, sie sind untauglich, wenn man sie auf einen anderen Namen geschlachtet hat, weil sie geeignetmachen sollten, und es nicht getan haben. –
2Wir haben gelernt: jedes Speisopfer, von dem der Haufe auf einen anderen Namen abgehoben worden ist, ist tauglich, nur wird es dem Eigentümer nicht als Pflichtopfer angerechnet, ausgenommen sind das Sünd-Speisopfer und das Eifersuchts-Speisopfer. Wenn dem nun so wäre, so sollte er auch lehren: ausgenommen ist das Speisopfer der Schwingegarbe!? –
3Er lehrt es nur von solchen, die von einem einzelnen gebracht werden, nicht aber von solchen, die von einer Gemeinde gebrachtwerden;
4er lehrt es nur von solchen, die selbständig gebracht werden, nicht aber von solchen, die neben dem Schlachtopfer gebrachtwerden; und er lehrt es nur von solchen, für die keine Zeit festgesetzt ist, nicht aber von solchen, für die eine Zeit festgesetztist.
5Der Meister sagte: Ebenso verhält es sich auch beim Schuldopfer des Nazirs und dem Schuldopfer des Aussätzigen, sie sind untauglich, wenn man sie auf einen anderen Namen geschlachtet hat, weil sie geeignet machen sollten, und es nicht getan haben.
6Wir haben gelernt: jedes Opfer, das auf einen anderen Namen geschlachtet worden ist, ist tauglich, nur wird es dem Eigentümer nicht als Pflichtopfer angerechnet, ausgenommen sind das Pesaḥopfer und das Sündopfer. Wenn dem nun so wäre, so sollte er auch lehren: ausgenommen sind das Schuldopfer des Nazirs und das Schuldopfer des Aussätzigen, weil sie tauglich machen sollten, und es nicht getan haben!? –
7Da es noch das Schuldopfer wegen Raubes und das Schuldopfer wegen Veruntreuung gibt, die zur Sühne dargebracht werden, so ist es nicht stichhaltig. –
8Vom Schuldopfer des Nazirs und dem Schuldopfer des Aussätzigen gilt dies wohl deshalb, weil sie tauglich machen sollten, und es nicht getan haben, und auch jene sollten ja Sühne schaffen und haben es nichtgetan!?
9R. Jirmeja erwiderte: Wir finden, daß die Schrift zwischen den sühneschaffenden und den tauglichmachenden [Opfern] unterschiedenhat; unter den sühneschaffenden sind manche, die auch nach dem Todedargebracht werden, unter den tauglichmachenden aber sind keine, die nach dem Tode dargebracht werden. Wir haben nämlich gelernt: Wenn eine Frauihr Sündopfer gebracht hat und gestorben ist, so müssen die Erben ihr Brandopfer bringen; wenn aber ihr Brandopfer und gestorben ist, so bringen die Erben ihr Sündopfernicht.
10R. Jehuda, Sohn des R. Šimo͑n b. Pazi, wandte ein: Gibt es denn unter den tauglichmachenden keine, die nach dem Tode dargebracht werden, wir haben ja gelernt: Hat jemand Geld für seine Nazir-[opfer]reserviert, so darf man es nichtnutznießen, jedoch gibt es dabei keine Veruntreuung, weil allesfür das Heilsopferverwandt werden kann.
11Wenn er gestorben ist und das Geld unbezeichnetzurückbleibt, so fällt es der Spendenkasse zu; ist es bezeichnet, so ist der Betrag des Sündopfersin das Salzmeer zu werfen, weder darf man es nutznießen noch gibt es dabeieine Veruntreuung,
12für den Betrag des Brandopfers bringe man ein Brandopfer, und es gibt dabei eine Veruntreuung, und für den Betrag des Heilsopfers bringe man ein Heilsopfer; dieses darf nur einen Tag gegessen werden und benötigt nichtder Brote. Das Brandopfer und das Heilsopfer des Nazirs machen ihn ja geeignet, und sie werden nach dem Tode dargebracht!?
13R. Papa erwiderte: R. Jirmeja meint es wie folgt: wir finden nicht, daß unerläßlich geeignetmachende [Opfer]nach dem Tode dargebracht werden; das des Nazirs aber ist nicht unerläßlich geeignetmachend,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.