Menachot — Blatt 5a

1denn der Meister sagte, wenn er sich bei einem von den dreiendas Haar schneiden ließ, habe er sich seiner Pflicht entledigt.

2Man wandte ein: Ist das Schuldopfer des Aussätzigen auf einen anderen Namen geschlachtet worden, oder ist von seinem Blute nicht auf die Daumengesprengt worden, so kommt es auf den Altar und benötigtdes Gußopfers, jedoch benötigt er zur Geeignetmachung eines anderen Schuldopfers!? – Eine Widerlegung.

3R. Šimo͑n b. Laqiš aber sagte: Ist vom Speisopfer der Schwingegarbe der Haufe auf einen anderen Namen abgehoben worden, so ist es tauglich, das Zurückbleibende aber darf erst dann gegessenwerden, wenn ein anderes Speisopfer dargebracht wird und es erlaubt macht. –

4Wiesodarf es, wenn das Zurückbleibende nicht gegessen werden darf, dargebracht werden, [es heißt ja:]von den Getränken Jisraéls, von dem, was Jisraéliten erlaubtist!?

5R. Ada b. Ahaba erwiderte: Reš Laqiš ist der Ansicht, am selben Tage gebe es kein Fehlender Frist.

6R. Ada, Sohn des R. Jiçḥaq, wandte ein: Es gibt manches beim Geflügel, was nicht beim Speisopfer und es gibt manches beim Speisopfer, was nicht beim Geflügel. Es gibt manches beim Geflügel, denn das Geflügel kann von zweien als Spende gebracht werden, (von den Speisopfern aber heißt es:jemand,)

7sie werden von Personen, die noch der Sühne benötigen, (nämlich männlichen oder weiblichen Flußbehafteten, einer Wöchnerin und einem Aussätzigen)dargebracht,

8und sie sind als Opfer dem Verboteenthoben, was beim Speisopfer nicht der Fall ist.

9Es gibt manches beim Speisopfer, denn die Speisopfer benötigen des Gefäßes, des Schwingens, des Heranbringensund sie werden sowohl von einer Gemeinde als auch von einem einzelnen dargebracht, was aber beim Geflügel nicht der Fall ist.

10Wenn demnun so wäre, so kommt es ja auch beim Speisopfer vor, daß es als Opfer dem Verbote enthoben ist, nämlich beim Speisopfer der Schwingegarbe!? –

11Da es am selben Tage kein Fehlen der Frist gibt, so besteht überhaupt kein Verbot.

12R. Šešeth wandte ein: Hat erdas Öl vor dem Blute aufgetragen, so fülle er esmit Öl und trage das Öl wiederum nach dem Blute auf; wenn die Besprengung der Daumen vor den siebenSprengungen, so fülle er es mit Öl und wiederhole die Besprengung der Daumen nach den sieben Sprengungen.

13Wozu braucht er, wenn man sagen wollte, am selben Tage gebe es kein Fehlen der Frist, die Besprengung zu wiederholen, was geschehen, ist jagesehenen!?

14R. Papa erwiderte: Anders verhält es sich bei den Vorschriften inbetreff des Aussätzigen, wobei [der Ausdruck] ‘sein’ gebraucht wird; die Schrift sagt: dies sei das Gesetz inbetreff des Aussätzigen, es muß beim seinverbleiben.

15R. Papa wandte ein: Hat er das Sündopfer vor dem Schuldopfer [geschlachtet], so darf nicht jemand das Blutumrühren, vielmehr lasse man es verderbenund es komme in den Verbrennungsraum!? –

16Wieso erhebt R. Papa diesen Einwand, er selbst erklärte ja, bei den Vorschriften inbetreff des Aussätzigen verhalte es sich anders, weil dabei [der Ausdruck] ‘sein’ gebraucht wird!? – Vielmehr, R. Papa wendet folgendes ein: vielleicht gilt diesnur von einem Dienste, während das Schlachtennicht als Dienst gilt; wenn man nun sagen wollte, am selben Tage gebe es kein Fehlen der Frist, so sollte doch, während jemand das Blutumrührt, das Schuldopfer geschlachtet und nachher das Sündopfer dargebracht werden!?

17Vielmehr, erklärte R. Papa, ist folgendes der Grund des Reš Laqiš: er ist der Ansicht, das Erscheinen der Morgenrötemache es erlaubt. R. Joḥanan und Reš Laqiš sagen nämlich beide, selbst zur Zeit, wenn der Tempel besteht,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.