Menachot — Blatt 56a

1dies schließe die Ziegenböcke wegen Götzendienstes hinsichtlich des Stützens ein.

2Rabina wandte ein: Erklärlich ist dies nach R. Jehuda, wie ist es aber nach R. Šimo͑nzu erklären!?

3Mar Zuṭra, Sohn des R. Mari, sprach zu Rabina: Auch nach R. Jehuda erstreckt sich ja die Einbegreifung nur auf das, hinsichtlich dessen er einbegriffen ist, und nicht auf das, hinsichtlich dessen er nicht einbegriffenist.

4Wolltest du erwidern, wenn die Schrift ihn nicht ausgeschlossen hätte, würde man ihn durch die Hauptnormeinbegriffen haben, so sollte demnach die Schrift auch hinsichtlich des Stützens geschwiegen haben, da auch dies durch die Hauptnormeinbegriffen ist!? Du mußt also sagen, man folgere nicht hinsichtlich eines Gesetzes pro praesentivon einem Gesetze für die Dauer, ebenso ist auch diesbezüglichzu erklären, man folgere nicht hinsichtlich eines Gesetzes pro praesenti von einem Gesetze für die Dauer. –

5Vielmehr, esin der Nordseite, nicht aber der Schlachtende in der Nordseite. –

6Dies ist ja aus einer Lehre R. Aḥijas zu entnehmen!? Es wird nämlich gelehrt: R. Aḥija sagte:er schlachte es an der Seite des Altars, nördlich; was lehrt dies?

7Wir finden, daß der [das Blut] Aufnehmende in der Nordseite stehen und in der Nordseite [das Blut] aufnehmenmuß, und wenn er in der Südseite gestanden und es in der Nordseite aufgenommen hat, es untauglich ist; man könnte nun glauben, dies gelte auch hiervon, daher heißt es es, nur es in der Nordseite, nicht aber braucht der Schlachtende in der Nordseite zu stehen. –

8Vielmehr, es in der Nordseite, nicht aber das Geflügelin der Nordseite. Man könnte nämlich glauben, es sei [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere vom Schafe zu folgern: wenn beim Schafe, bei dem esnicht durch einen Priester erfolgenmuß, die Nordseite erforderlich ist, um wieviel mehr ist beim Geflügel, bei dem esdurch einen Priester erfolgen muß, die Nordseite erforderlich. –

9Wohl beim Schafe, weil für dieses ein Geräterforderlich ist!? –

10Vielmehr, es in der Nordseite, nicht aber das Pesaḥopfer in der Nordseite. – Hinsichtlich des Pesaḥopfers ist es ja aus einer Lehre des R. Elie͑zer b. Ja͑qob zu entnehmen!?

11Es wird nämlich gelehrt: R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagte: Man könnte glauben, beim Pesaḥopfer sei die Nordseite erforderlich, und zwar wäre dies durch einen Schluß zu folgern: wenn beim Brandopfer, für dessen Schlachtung keine Zeit festgesetzt ist, die Nordseite festgesetzt ist, um wieviel mehr ist beim Pesaḥopfer, für dessen Schlachtung eine Zeit festgesetzt ist, die Nordseite festgesetzt. –

12Wohl beim Brandopfer, weil es vollständig verbrannt wird. –

13Vom Sündopfer. – Wohl beim Sündopfer, weil es den der Ausrottung Schuldigen Sühne schafft!? –

14Vom Schuldopfer. – Wohl beim Schuldopfer, weil es hochheilig ist!? Und wenn von allen zusammen, so sind sie ja alle hochheilig. –

15Vielmehr, tatsächlich, wie wir vorher erklärt haben, es in der Nordseite, nicht aber der Schlachtende in der Nordseite, wenn du aber einwendest, dies sei aus der Lehre R. Aḥijas zu entnehmen, so schließt dies nicht den Schlachtenden hinsichtlich der Nordseiteaus, vielmehr ist sie wie folgt zu verstehen: der Schlachtende braucht nicht in der Nordseite zu sein, wohl aber muß der [Blut]aufnehmende in der Nordseite sein. –

16Hinsichtlich des [Blut]aufnehmenden geht dies ja hervor aus [dem Worte]: er nehme!? – Die [Folgerung aus dem Worte] er nehme leuchtet ihm nicht ein.

17MAN IST SCHULDIG WEGEN DES KNETENS, DES FORMENS UND DES BACKENS. R. Papa sagte: Hat jemand es gebacken, so ist er zweimal zu geißeln, einmal wegen des Formens und einmal wegen des Backens. – Du sagtest ja aber: wie das Backen eine gesonderte Tätigkeit ist, und man ist wegen dessen besonders schuldig!? –

18Das ist kein Einwand; eines, wenn er geformt und gebacken hat, und eines, wenn ein anderer geformt und er gebacken hat.

19Die Rabbanan lehrten: Ist ein Erstgeborenesvon einem Blutandrang befallen worden, so darf man ihm an einer Stelle, wo man ihm keinen Leibesfehler beibringt, zur Ader lassen, nicht aber darf man ihm zur Ader lassen an einer Stelle, wo man ihm einen Leibesfehler beibringt – so R. Meír;

20die Weisen sagen, man dürfe ihm zur Ader lassen auch an einer Stelle, wo man ihm einen Leibesfehler beibringt, nur dürfe man es daraufhin nicht schlachten; R. Šimo͑n sagt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.