Menachot — Blatt 59b
1die zwei Brote sind ja einzuschließen, denn sie gleichen jenem hinsichtlich der Gemeinde, der Pflicht, der Unreinheit, des Essens,
2der Verwerflichkeit, des Šabbaths, des Erlaubtmachens, des Schwingens, des Inlands,
3der Zeitund des Neuen, und diesesind mehr!? –
4[Jenes einzuschließen] ist einleuchtender, denn es heißt jemand.
5MAN IST SCHULDIG WEGEN DES ÖLS BESONDERS UND WEGEN DES WEIHRAUGHSBESONDERS. HAT MAN DAZU ÖL GETAN, SO IST ES UNTAUGLICH, WENN WEIHRAUCH, SO KLAUBE MAN IHN AB.
6HAT MAN ÖL ZUM ZURÜCKBLEIBENDEN GETAN, SO HAT MAN KEIN VERBOT ÜBERTRETEN. HAT MAN EIN GEFÄSS AUF DAS GEFÄSSGETAN, SO HAT MAN ES NICHT UNTAUGLICH GEMACHT.
7GEMARA. Die Rabbanan lehrten:Er soll nicht Öl darauf tun, hat er getan, so ist es untauglich.
8Man könnte auslegen: und keinen Weihrauch geben, hat man gegeben, sei es untauglich, so heißt es: denn ein Sündopfer. Man könnte dies auch auf das Öl beziehen, daher heißt es: ist es. –
9Was veranlaßt dich, es mit Öl als untauglich und mit Weihrauch als tauglich zu erklären!? – Ich erkläre es mit Öl als untauglich, weil man es nicht abklauben kann, und ich erkläre es mit Weihrauch als tauglich, weil man ihn abklauben kann.
10Rabba b. R. Hona fragte R. Joḥanan: Wie ist es, wenn man darauf geriebenen Weihrauch getan hat: erfolgt diesaus dem Grunde, weil man ihn abklauben kann, und diesen kann man nicht abklauben, oder aus dem Grunde, weil er nicht eingesogenwird, und auch dieser wird nicht eingesogen? –
11Komm und höre: Wenn Weihrauch, so klaube man ihn ab. –
12Vielleicht werden zwei Umstände berücksichtigt: erstens wird er nicht eingesogen und zweitens kann man ihn abklauben. –
13Komm und höre: Und ich erkläre es mit Weihrauch als tauglich, weil man ihn abklauben kann. – Hierbei werden ebenfalls zwei Umstände berücksichtigt. –
14Wie bleibt es damit? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Es wird gelehrt: Hat man auf ein Sünd-Speisopfer oder ein Eifersuchts-Speisopfer Weihrauch getan, so klaube man ihn ab und es ist tauglich. Hat man vor dem Abklauben des Weihrauchs beabsichtigt, es außerhalb der Frist oder außerhalb des Raumes [aufzuräuchern], so ist es untauglich und es ist nicht mit der Ausrottung belegt;
15hat man aber nach dem Abklauben des Weihrauchs beabsichtigt, dies außerhalb des Raumes zu tun, so ist es untauglich und es ist nicht mit der Ausrottung belegt, und wenn außerhalb der Frist, verwerflich, und man ist der Ausrottung schuldig. –
16Wieso wird es durch die Absicht untauglich, es war ja verdrängtworden!?
17Abajje erwiderte: Der Allbarmherzige nennt esSündopfer. Raba erwiderte: Hier ist die Ansicht Ḥanan des Ägypters vertreten, der von der Verdrängung nichts hält.
18Wir haben nämlich gelernt: Ḥanan der Ägypter sagt, selbst wenn das Blutsich bereits im Becher befindet, hole man ohne Los einen anderenund paare ihm zu.
19R. Aši erwiderte: Was in seiner Hand liegt, wird nichtverdrängt.
20R. Ada sagte: Die Erklärung R. Ašis ist einleuchtend. Derjenige, der von der Verdrängung hält, ist R. Jehuda, denn wir haben gelernt: Ferner sagte R. Jehuda, ist das Blutausgeschüttet worden, so lasse man den fortzuschickenden [Sühnebock] verenden, und ist der fortzuschickende [Sühnebock] verendet, so gieße man das Blut fort.
21Und hinsichtlich des Falles, wo es in seiner Hand liegt, wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Man füllte einen Becher mit vermischtem Bluteund goß es mit einem Wurf gegen das Fundament.
22R. Jiçḥaq b. Joseph sagte im Namen R. Joḥanans: Hat man etwas Öl auf eine Olive vom Speisopfer getan, so ist es untauglich, – Aus welchem Grunde? – Er soll nicht tun, irgend ein Tun; darauf, wenn das Quantum vorhanden ist.
23Ferner sagte R. Jiçḥaq b. Joseph im Namen R. Joḥanans: Hat man eine Olive Weihrauch auf etwas vom Speisopfer getan, so ist es untauglich. – Aus welchem Grunde? – Es beißt: er soll nicht geben, wenn ein Geben erfolgt, somit ist [das Wort] darauf
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.