Menachot — Blatt 5b
1mache das Erscheinen der Morgenröte es erlaubt.
2Das, was Reš Laqiš gesagt hat, ist nicht ausdrücklich gelehrt, sondern aus einem Schlusse gefolgert worden. Wir haben gelernt: Man bringekeine Speisopfer, Erstlinge und Speisopfer zum Viehopfer vor der Schwingegarbe, denn [es heißt:] von den Getränken Jisraéls, hat man sie gebracht, so sind sie untauglich;
3ferner darf man sie nicht vor den zwei Brotenbringen, weil sie Erstlinge genanntwerden, hat man sie gebracht, so sind sie tauglich.
4Hierzusagte R. Jiçḥaq im Namen des Reš Laqiš: Dies gilt nur vom vierzehntenund vom fünfzehnten, hat man sie aber am sechzehnten gebracht, so sind sie tauglich. Demnach ist er der Ansicht, das Erscheinen der Morgenröte mache es erlaubt.
5Raba aber sagte: Ist vom Speisopfer der Schwingegarbe der Haufe auf einen anderen Namen abgehoben worden, so ist es tauglich, das Zurückbleibende darf gegessen werden und es benötigt keines anderen Speisopfers zur Erlaubtmachung. Die Absicht ist nämlich von Wirkung nur bei dem, der für den Dienst tauglich ist, bei einer Sache, die für den Dienst tauglich ist, und an einer Stelle, die für den Dienst tauglich ist.
6Bei dem, der für den Dienst tauglich ist, dies schließt einen gebrechenbehafteten Priester aus; bei einer Sache, die für den Dienst tauglich ist, dies schließt das Speisopfer der Schwingegarbe aus, das untauglich ist, da es von neuem [Getreide]dargebrachtwird; an einer Stelle, die für den Dienst geeignet ist, dies schließt den Fall aus, wenn der Altar beschädigtist.
7Die Rabbanan lehrten: Es heißt unten:von den Rindern, und da dies überflüssig ist, so schließt es das Totverletzteaus.
8Dies ist durch einen Schluß zu folgern: wenn das Fehlerbehaftete, das einem Gemeinen erlaubt ist, für Gottverboten ist, um wieviel mehr ist das Totverletzte, das einem Gemeinen verboten ist, für Gott verboten!? Talg und Blut beweisen [das Entgegengesetzte]: sie sind einem Gemeinen verboten, für Gott aber erlaubt.
9Wohl gilt dies von Talg und Blut, weil sie von Erlaubtemherrühren, während das Totverletzte vollständig verboten ist, es sollte daher auch für Gott nicht erlaubt sein!?
10Das Kopfabkneifenbeweist [das Entgegengesetzte]: es ist einem Gemeinen vollständig verboten, und dennoch für Gott erlaubt.
11Wohl gilt dies vom Kopfabkneifen, weil [das Tier] dadurch heilig wird, denn erst wenn es für den Altar heilig ist, beim Kopfabkneifen, wird es einem Gemeinen verboten, während es vorher nicht verboten war, was aber beim als Totverletztes Verbotenen nicht der Fallist!?
12Wenn du dagegen einwendest, so heißt es unten: von den Rindern, und da dies überflüssig ist, so schließt es das Totverletzte aus. –
13Was heißt: wenn du dagegeneinwendest?
14Rabh erwiderte: Man könnteentgegnen, das Speisopfer der Schwingegarbe beweise [das Entgegengesetzte]: es ist einem Gemeinen verboten, für Gott aber erlaubt. – Wohl gilt dies vom Speisopfer der Schwingegarbe, weil es das neue [Getreide] erlaubtmacht!? –
15Im Siebentjahre. – Auch im Siebentjahre macht es ja den Nachwuchs erlaubt!? – Nach R. A͑qiba, welcher sagt, der Nachwuchs sei im Siebentjahreverboten.
16R. Aḥa b. Abba sprach zu R. Aši: Auch nach R. A͑qiba ist ja zu entgegnen: wohl gilt dies vom Speisopfer der Schwingegarbe, weil es das neue [Getreide] außerhalb des Landeserlaubt macht!?
17Und selbst nach demjenigen, welcher sagt, außerhalb des Landes sei das neue [Getreide] nicht nach der Tora [verboten, ist zu erwidern:] weil es das darin enthaltene Verbot aufhebt!?
18R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Demnach sollte auch das Totverletzte dargebracht werden und das darin enthaltene Verbot aufheben!? – Vielmehr erwidere man wie folgt: wohl gilt dies vom Speisopfer der Schwingegarbe, weil das Gebot auf diese Weisezu erfolgen hat.
19Reš Laqiš erklärte: Man könnte entgegnen, vom Zubereiter des Räucherwerkes sei [das Entgegengesetzte] zu beweisen: es ist einem Gemeinen verboten, für Gott aber erlaubt. – Der Zubereiter ist ja ein Mensch!? –
20Vielmehr, von der Zubereitung des Räucherwerkes ist [das Entgegengesetzte] zu beweisen: es ist einem Gemeinen verboten, für Gott aber erlaubt. – Wohl gilt dies von der Zubereitung des Räucherwerkes, weil das Gebot auf diese Weise zu erfolgen hat!?
21Mar, der Sohn Rabinas, erklärte: Man könnte entgegnen, vom Šabbath sei [das Entgegengesetzte] zu beweisen: an diesem ist esfür einen Gemeinen verboten, für Gott aber erlaubt. –
22Wohl gilt dies vom Šabbath, weil an diesem aus der Allgemeinheit heraus die Beschneidung auch einem Gemeinen erlaubt ist!? –
23Die Beschneidung ist nicht Bedürfnis des Gemeinen, sie ist vielmehr ein Gebot. – Vielmehr, wohl gilt dies vom Šabbath, weil das Gebot auf diese Weiseerfolgt!?
24R. Ada b. Abba erklärte: Man könnte entgegnen, vom Mischgewebe sei [das Entgegengesetzte] zu beweisen: es ist einem Gemeinen verboten, für Gott aber erlaubt. –
25Wohl gilt dies vom Mischgewebe, weil es bei den Çiçithauch einem Gemeinen erlaubt ist!? – Die Çiçith sind ja nicht Bedürfnis des Gemeinen, sie sind ein Gebot. – Vielmehr,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.