Menachot — Blatt 64a

1ist er der Ansicht der Rabbanan!?

2Oder aber, R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, ist dieser Ansicht nur in jenem Falle, wo der Bedarf des Höchstenerledigt ist und man den Šabbath nicht weiter zu entweihen braucht, hierbei aber, wo der Bedarf des Höchsten nicht erledigtist und man ohnehin den Šabbath entweihenmuß, ist er der Ansicht der Rabbanan.

3Vielmehr, sagte Rabba, lehrten R. Jišma͑él und R. Ḥanina der Priestervorsteher das gleiche. Wir haben nämlich gelernt: R. Ḥanina der Priestervorsteher sagt, am Šabbath wurde sie von einem gemäht, mit einer Sichel und in einen Korb [gesammelt], alltags von dreien, in drei Körbe und mit drei Sicheln; die Weisen sagen, sowohl am Šabbath als auch alltags [von dreien,] in drei Körbe und mit drei Sicheln.

4R. Ḥanina der Priestervorsteher ist der Ansicht, da dies möglich ist, sei die Arbeit zu unterlassen, ebenso ist auch in jenem Falle, da dies möglich ist, die Arbeit zu unterlassen. –

5Wieso dies, vielleicht ist R. Jišma͑él dieser Ansicht nur in dem Falle, wo ein Bekanntwerden der Sache nicht zu erfolgen braucht, wo aber dadurch ein Bekanntwerden der Sacheerfolgen soll, ist er der Ansicht der Rabbanan.

6Oder aber, R. Ḥanina der Priestervorsteher ist dieser Ansicht nur in diesem Falle, wo, ob von einem oder von dreien, der Bedarf des Höchsten nach Vorschrift erledigt ist, in jenem Falle aber, wo dadurchder Bedarf des Höchsten nicht nach Vorschrift erledigtist, ist er der Ansicht der Rabbanan.

7Vielmehr, sagte R. Aši, lehren R. Jišma͑él und R. Jose das gleiche. Wir haben nämlich gelernt: Einerlei ob [der Neumond] klar erschienen ist oder nicht, darf man den Šabbath entweihen; R. Jose sagt, ist er klar erschienen, dürfe man den Šabbath nichtentweihen.

8R. Jose ist der Ansicht, die Arbeit sei, soweit sie entbehrlich ist, zu unterlassen, ebenso ist die Arbeit auch hierbei, soweit sie entbehrlich ist, zu unterlassen. –

9Wieso dies, vielleicht ist R. Jišma͑él dieser Ansicht nur hierbei, wo ein Verstoß in der Folge nicht zu berücksichtigen ist, dort aber, wo ein Verstoß in der Folge zu berücksichtigen ist, ist er der Ansicht der Rabbanan,

10Oder aber, R. Jose ist dieser Ansicht nur da, wo es kein Bedarf des Höchsten ist und der Šabbath nicht verdrängt zu werden braucht, hierbei aber, wo es ein Bedarf des Höchsten ist und der Šabbath dieserhalb verdrängt wird, ist er der Ansicht der Rabbanan.

11Es wurde gelehrt: Wenn er [am Šabbath] zwei Gemeindesündopfer geschlachtet hatund nur eines nötig ist, so ist er, wie Rabba, nach anderen R. Ami, sagt, wegen des anderen schuldig und wegen des ersten frei, auch wenn die Sühne durch das andere erfolgtist, und selbst wenn das erste als mager befundenworden ist –

12Kann Rabba dies denn gesagt haben, Rabba sagte ja, wenn er zwei Sündopfer vor sich hatte, ein fettes und ein mageres, und zuerst das fette und nachher das magere geschlachtet hat, sei er schuldig, und wenn zuerst das magere und nachher das fette, sei er frei, und daß man ihn sogar von vornhereinauffordere, das fette zu holen und zu schlachten!? –

13Wenn du willst, sage ich, man streiche in der ersten [Lehre den Fall von der] mageren, und wenn du willst, sage ich, dies lehrte R. Ami.

14Rabina fragte R. Aši: Wie ist es, wenn es sich erst bei den Eingeweidenherausstellt, daß das erste mager ist: richte man sich nach der Absicht, und er beabsichtigte Verbotenes, oder richte man sich nach der Handlung?

15Dieser erwiderte: Dies ist nicht das, worüber Raba und Rabba [streiten]. Es wurde nämlich gelehrt: Wergehört hat, ein Kind sei ins Meer gefallen, und ein Netz ausgeworfen hat, um Fische zu fangen, und Fische heraufgeholt hat, ist schuldig; wenn aber, um Fische zu fangen, und Fische und das Kind heraufgeholt hat, so ist er, wie Raba sagt, schuldig, und wie Rabba sagt, frei.

16Nur in diesem Falle ist er nach Rabba frei, weil man annehme, da er davon gehört hat, daß er auch an das Kind dachte, nicht aber, wenn er davon nichts gehörthat.

17Manche lesen: Dieser erwiderte: Dies ist ja das, worüber Rabba und Raba streiten. Es wurde nämlich gelehrt: Wer nicht gehört hat, daß ein Kind ins Meer gefallen sei, und ein Netz ausgeworfen hat, um Fische zu fangen, und Fische heraufgeholt hat, ist schuldig; wenn aber, um Fische zu fangen und Fische und das Kind heraufgeholt hat, so ist er, wie Rabba sagt, frei, und wie Raba sagt, schuldig. Rabba sagt, frei, denn man richte sich nach der Handlung; Raba sagt, schuldig, denn man richte sich nach der Absicht.

18Rabba sagte: Wenn man einem Kranken Feigen verordnet hat, und zehn Personen gleichzeitig gelaufensind und zehn Feigen geholt haben, so sind sie frei, selbst wenn nach einander, und selbst wenn er bei der ersten genesen ist.

19Raba fragte: Wie ist es, wenn man einem Kranken zwei Feigen verordnet hat, und zwei Feigen an zwei Stengeln und drei an einem Stengel vorhanden sind; welche sind zu holen; hole man die zwei, da nur diese nötig sind, oder hole man die drei, da man dann das Pflücken vermindert? –

20Selbstverständlich hole man die drei;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.