Menachot — Blatt 66b

1Unter geröstet ist nicht das Rösten[am offenen Feuer] zu verstehen, sondern ein anderes Verfahren. Da befand sich nämlich ein Rösterohr, das wie ein Sieb durchlöchert war, damit das Feuer sie überallhin erfasse.

2Ähren geröstet Schrot: ich würde nicht gewußt haben, ob geröstete Ähren oder geröstetes Schrot, da es aber im Feuerheißt, so tritt eine Teilung ein.

3Frische Frucht, weichund zerreibbar. Ebensoheißt es:Da erschien ein Mann aus Baa͑l Šališa und brachte dem Gottesmanne Erstlingsbrot, zwanzig Gerstenbrote und frische Frucht in seinem ‘Sacke’. Und er sprach: Gib den Leuten, daß sie essen; [diesbedeutet:] er kam, goß uns ein und wir aßen, und schön war es.

4Ebenso auch:In Liebe ‘ergötzen’; [diesbedeutet:] uns unterhalten, besteigen, belustigen und uns in Liebe ergehen.

5Ebenso auch:Des Straußenweibchens Fittig schlägt ‘lustig’ an; [diesbedeutet:] es trägt, steigt hinauf und entledigtsich. Ebenso auch:

6Der Weg ist für mich ‘verkehrt’; [dies bedeutet:] sie fürchtete, sah und neigte ab.

7In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Frische Frucht, das Polstervoll.

8NACH R. A͑QIBA ABER ZUR TEIGHEBE UND ZUM ZEHNTEN PFLICHTIG. R. Kahana sagte: R. A͑qiba ist der Ansicht, das Worfelnin Heiligkeit befreienicht.

9R. Šešeth wandte ein: Was geschah mit dem, was von den drei Seá zurückblieb? Es wurde ausgelöst und durfte von jedermann gegessen werden; dieses war zur Teighebe pflichtig und vom Zehnten befreit, nach R. A͑qiba aber zur Teighebe und zum Zehnten pflichtig. Sie sprachen zu ihm: Das aus dem Besitze des Schatzmeisters Ausgelöstebeweist ja [das Entgegengesetzte]: es ist zur Teighebe pflichtig und vom Zehnten befreit.

10Was ist dies für eine Erwiderung, wenn man sagen wollte, das Worfeln in Heiligkeit befreie nicht, es ist ja derselbeFall!?

11Ferner wandte R. Kahana b. Taḥlipha gegen R. Kahana b. Matathja ein: Nach R. A͑qiba aber zur Teighebe und zum Zehnten pflichtig, weil das Geldnur das Erforderliche erfaßt!?

12Vielmehr, sagte R. Joḥanan, war es eine bekannte Lehre im Munde R. A͑qibas, das Geld erfasse nur das Erforderliche.

13Raba sagte: Es ist mir entschieden, daß das Worfeln in Heiligkeit befreie, und selbst nach R. A͑qiba ist es in jenem Falle nur deshalb pflichtig, weil das Geld nur das Erforderliche erfaßt, während in anderen Fällen das Worfeln in Heiligkeit befreit.

14Über das Worfeln [im Besitze] eines Nichtjuden [streiten] Tannaím, denn es wird gelehrt: Man darf die Hebe absondern vom [Getreide] eines Jisraéliten für das eines Jisraéliten, von dem eines Nichtjudenfür das eines Nichtjuden, von dem eines Samaritaners für das eines Samaritaners und von dem des einen für das eines anderen– so R. Meír und R. Jehuda.

15R. Jose und R. Šimo͑n sagen, man sondere die Hebe ab von dem eines Jisraéliten für das eines Jisraéliten, von dem eines Nichtjuden für das eines Samaritaners und von dem eines Samaritaners für das eines Nichtjuden, nicht aber von dem eines Jisraéliten für das eines Nichtjudenoder eines Samaritaners, und von dem eines Nichtjuden oder eines Samaritaners für das eines Jisraéliten.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.