Menachot — Blatt 67a

1Das Rollenin Heiligkeit befreit, denn wir haben gelernt: Hat sie den Teig vor dem Rollen geweiht undausgelöst, so ist er pflichtig; hat sie ihn nach dem Rollen geweiht und ausgelöst, so ist erpflichtig; wenn sie ihn aber vor dem Rollen geweiht, der Schatzmeister ihn gerollt und sie ihn nachher ausgelöst hat, so ist er frei, denn zur Pflichtzeitwar er befreit.

2Rabba fragte: Wie verhält es sich mit dem Rollen eines Nichtjuden? Wir haben gelernt, wenn ein Proselyt, der sich bekehrt hat, Teig hat, sei dieser, wenn er vor der Bekehrung geknetet worden ist, frei, wenn nach der Bekehrung, pflichtig, und wenn dies zweifelhaft ist, ebenfalls pflichtig.

3Wer lehrte dies: gilt dies nach aller Ansicht, denn auch nach R. Meír und R. Jehuda, nach welchen das Getreidein jenem Falle pflichtig ist, ist [der Teig] in diesem Falle frei,

4denn wenn es hinsichtlich jenes Falles überflüssigerweise zweimaldeines Korns heißt,

5so ist dies eine Ausschließung nach einer Ausschließung, und eine Ausschließung nach einer Ausschließung ist einschließend, auch [das Getreide] eines Nichtjuden,

6wenn es aber hierbei zweimaleures Teiges heißt, so deutet das eine, daß der Teig das erforderliche Quantum haben müsse, und das andere, daß es nur von eurem Teig und nicht vom Teige des Geheiligten und eines Nichtjuden gelte;

7oder aber lehrten es R. Jose und R. Šimo͑n, nach denen auch [das Getreide] befreit ist, während R. Meír und R. Jehuda diesen Fall mit jenem durch [das Wort] erstevergleichen?

8Raba sprach: Möge es der Wille [Gottes] sein, daß es mir im Traum erscheine. Später sagte Raba: Nach demjenigen, nach dem das Worfeln eines Nichtjuden befreit, befreit auch das Rollen eines Nichtjuden, und nach demjenigen, nach dem das Worfeln eines Nichtjuden nicht befreit, befreit auch das Rollen eines Nichtjuden nicht.

9R. Papa wandte gegen Raba ein: Wenn ein Nichtjude das Erstgeborene seines Eselsoder die Teighebeabsondert, so kläre man ihn auf, daß er davon frei ist; seine Teighebe darf von Gemeinen gegessen werden und das Erstgeborene seines Esels darf zur Schur und zur Arbeit verwandt werden.

10Demnach ist die von ihm entrichtete Hebe verboten. Dieser Autor ist somitder Ansicht, das Worfeln eines Nichtjuden befreie nicht und das Rollen eines Nichtjuden befreie wohl!?

11Ferner wandte Rabina gegen Raba ein: Über die Teighebe eines Nichtjuden im Inlande und seine Hebe außerhalb des Landes kläre man ihm auf, daß er davon frei ist; seine Teighebe darf von Gemeinen gegessen werden und seine Hebe bewirkt keine Bemischung. Demnach ist seine Hebe im Inlandeverboten und erwirkt Bemischung.

12Dieser Autor ist somit der Ansicht, das Worfeln eines Nichtjuden befreie nicht und das Rollen eines Nichtjuden befreie wohl!? –

13Nur rabbanitisch, eine Bestimmung mit Rücksicht auf die Geldleute. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.