Menachot — Blatt 6b

1nur benötigt es dessen deshalb nicht, damit sein Opfer nicht üppig sei. Man könnte nun glauben, dieses Opfer sei, da es nach R. Šimo͑n nicht üppig sein darf, tauglich, auch wenn Untaugliche den Haufen abgehoben haben, so lehrt er uns. –

2Demnach sollte er auch dortlehren: sowohl das Talg-Sündopfer als auch jedes andere Schlachtopfer, dessen Blut ein Gemeiner oder ein Trauernder aufgenommen hat, und sagen, dies sei nach R. Šimo͑n nötig!?

3Man muß also erklären, wenn es ‘jedes’ heißt und nicht ‘außer’ folgt, sei alles einbegriffen, ebenso ist auch hierbei, da es ‘jedes’ heißt und nicht ‘außer’ folgt, alles einbegriffen. –

4Dies ist nötig; da die vorangehende Lehre nicht die Ansicht R. Šimo͑nsvertritt, so könnte man glauben, auch diese vertrete nicht die Ansicht R. Šimo͑ns, so lehrt er uns.

5Rabh sagte: Hat ein Gemeiner den Haufen abgehoben, so lege er ihn zurück hin. – Wir haben ja aber gelernt, [das Opfer] sei untauglich!? – Unter ‘untauglich’ ist zu verstehen, es sei solange untauglich, bis er [den Haufen] zurück hingetan hat. –

6Demnach ist dies ja dasselbe, was Ben Bethera sagt!? – Über den Fall, wenn der Haufe noch vorhanden ist, streiten die Rabbanan gegen Ben Betheranicht, sie streiten nur über den Fall, wenn der Haufe nicht mehr vorhanden ist; die Rabbanan sind der Ansicht, man dürfe nicht anderes[Mehl] holen und esergänzen, und Ben Bethera ist der Ansicht, man hole anderes und ergänze es. –

7Wieso sagt Ben Bethera demnach, man tue ihn zurück hinein und hebe ihn wiederum mit der rechten [Hand] ab, er sollte ja sagen, man hole anderes [Mehl] und ergänze es, und hebe ihn wiederum mit der rechten ab!? –

8Rabh sagte es nach der Ansicht Ben Betheras. – Dies ist ja selbstverständlich!? – Man könnte glauben, nach Ben Bethera sei es tauglich, wenn es mit der Linken erfolgt ist, nicht aber, wenn durch andere Untaugliche, so lehrt er uns. –

9Wenn mit der Linken, wohl deshalb, weil diesam Versöhnungstage zulässigist, aber auch für einen Gemeinen finden wir ja einen Fall der Zulässigkeit, nämlich beim Schlachten!? –

10Das Schlachten ist kein Dienst. –

11Etwa nicht, R. Zera sagte ja im Namen Rabhs, das Schlachten der [roten] Kuhdurch einen Gemeinen sei ungültig, und Rabh erklärte, weil bei dieser ‘Eleaza͑r’ und ‘Satzung’ [genanntwerden]!? – Anders verhält es sich bei der [roten] Kuh, sie gehört zu den Heiligtümern des Tempelreparaturfonds’. –

12Dies ist ja widersinnig: bei den Heiligtümern des Tempelreparaturfonds’ muß es durch einen Priester erfolgen, und bei den Heiligtümern des Altars braucht es nicht durch einen Priester zu erfolgen!? R. Šiša, Sohn des R. Idi, erwiderte: Ebenso verhält es sich auch bei der Besichtigung des Aussatzes: es ist kein Tempeldienst, dennoch muß es durch einen Priester erfolgen. –

13Sollte esdoch vom Privataltar gefolgert werden!?

14Wolltest du erwidern, vom Privataltar sei nichts zu folgern, so wird ja gelehrt: Woher, daß, wenn das Hinausgekommene[auf den Altar] gekommen ist, es nicht wieder her abgenommen werde? Weil das Hinausgekommene bei einem Privataltar tauglichist!? –

15Der Autor stützt sichauf [die Worte:] dies ist das Gesetz des Brandopfers. –

16Wir wissen dies demnach nur deshalb, weil Rabh es gelehrt hat, sonst aber könnte man glauben, daß es, wenn es durch andere Untaugliche erfolgt ist, nach Ben Bethera untauglich sei, und dem widersprechend wird gelehrt: R. Jose b. R. Jehuda und R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n sagen, nach Ben Bethera sei es tauglich, auch wenn es durch alle anderen Untauglichen erfolgt ist!?

17Ferner wird gelehrt: Er hebe da einen Haufen ab, da, wo Gemeine stehendürfen.

18Ben Bethera sagte: Woher, daß er, wenn er den Haufen mit der Linken abgehoben hat, ihn zurück hintue und wiederum mit der Rechten abhebe? Es heißt: er hebe da einen Haufen ab, da, wo er ihn bereits abgehobenhat.

19Der Schriftvers spricht ja allgemein, so ist es einerlei, ob es mit der Linken oder durch irgend einen Untauglichen erfolgt ist!? –

20Vielmehr, Rabh lehrt uns folgendes: wenn er den Haufen abgehoben, selbst wenn er ihn geheiligthat. Dies schließt die Ansicht der Autoren der folgenden Lehre aus: R. Jose b. Jasjan und R. Jehuda der Bäcker sagten: Diesgilt nur von dem Falle, wenn er ihn abgehoben und nicht geheiligt hat, hat er ihn aber geheiligt, so hat er es untauglich gemacht.

21Manche sagen: Nurdann, wenn er ihn abgehoben hat, nicht aber, wenn er ihn geheiligt hat. Übereinstimmend mit jenen Autoren, gegen die Ansicht des erstenAutors.

22R. Naḥman wandte ein: Welcher Ansicht sind jene Autoren: gilt das Abheben des Haufens durch Untaugliche als Dienst, so sollte diesauch von dem Falle gelten, wenn er ihn nicht in das Gefäß getan hat, und gilt es nichtals Dienst, so ist ja nichts dabei, daß er ihn in das Gefäß getan hat!?

23Später sagte R. Naḥman: Tatsächlich gilt es als Dienst, jedoch ist er erst dann beendigt, wenn er [den Haufen] in das Gefäß getan hat. –

24Demnach sollte ja der Haufe, auch wenn man ihn nicht geheiligt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.