Menachot — Blatt 71b

1sie erlaubten die Triebe von Johannisbrotbäumen und Sykomoren des Heiligtums, sie brachen Lücken in ihre Gemüse- und Obstgärten, damit die Armen in den Jahren der Dürre an Šabbathen und Festen die abgefallenen Früchte essen können, und sie ließen den Eckenlaß von Grünkraut; dies verwehrten sie ihnen. –

2Wieso sind es, auch nach deiner Auffassung, sechs, es sind ja sieben!? Vielmehr ist hier [das Wort] Mähen zu streichen.

3MAN DARF ALS FUTTERGRAS MÄHEN UND SEINEM VIEH ZU FRESSEN GEBEN. Dort haben wir gelernt: Folgende Dinge gelten als Teilung hinsichtlich des Eckenlasses: der Fluß, der Strom, der private Weg, der öffentlicheWeg, der öffentliche Steg, der private Steg, der sowohl für den Sommer als auch für die Regenzeit bestimmt ist, das Brachfeld, das Ackerfeld und eine andere Aussaat.

4Mäht man als Futtergras, so ist dies eine Teilung– so R. Meír; die Weisen sagen, dies sei keine Teilung, es sei denn, daß man [diese Stelle] umgepflügt hat.

5Raba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: R. Meír lehrte es nach der Ansicht R. Šimo͑ns; dieser sagt, man dürfe, auch wenn [das Getreide] ein Drittel der Reife erreicht hat, mähen und dem Vieh zu fressen geben; demnach ist er der Ansicht, wenn als Futtergras, gelte es nicht als Mähen.

6Rabbasaß und trug diese Lehre vor; da wandte R. Aḥa b. Hona gegen Raba ein: Ist [eine Stelle] von Heuschrecken abgefressen, von Ameisen abgenagt oder vom Sturm niedergebrochen worden, so pflichten alle bei, daß, wenn man sie umgepflügt hat, sie als Teilung, und wenn man sie nicht umgepflügt hat, sie nicht als Teilung gelte. Derjenige der beipflichtetist wohl R. Meír.

7Einleuchtend ist dies nun, wenn du sagst, die Mišnaspreche von dem Falle, wenn es ein Drittel der Reife nicht erreicht hat, demnach spricht die Barajtha, nach der [eine Teilung nur dann erfolgt], wenn man umgepflügt hat, sonst aber nicht, von dem Falle, wenn es ein Drittel der Reife erreichthat;

8wenn du aber sagst, auch die Mišna spreche von dem Falle, wenn es ein Drittel der Reife erreicht hat, so sollte doch, wenn nach R. Meír in jenem Falle, wo das Mähen durch Menschen erfolgt, solchesnicht als Mähen gilt, dies um so weniger hierbeider Fall sein.

9Vielmehr lehrte es R. Meír nach der Ansicht R. Jehudas; dieser sagt, diesgelte nur von dem Falle, wenn man begonnen hat, bevor es ein Drittel der Reife erreicht hatte, wenn man aber begonnen hat, nachdem es ein Drittel der Reife erreicht hatte, sei es verboten. –

10R. Jehuda sagt es ja nur von dem Falle, wenn esfür ein Vieh erfolgt, sagt er es etwa auch von dem Falle, wenn für einen Menschen!? Wenn dem so wäre, würden es ja drei Autoren sein. –

11Vielmehr, als R. Dimi kam, sagte er, R. Meír lehrte es nach der Ansicht seines Lehrers R. A͑qiba, daß, auch wenn es für Menschen erfolgt, dies nicht als Mähen gelte. Wir haben nämlich gelernt: Wer sein Feld stellenweise mäht und die grünen Halme zurückläßt, lasse, wie R. A͑qiba sagt, den Eckenlaß von jeder Stelle besonders,

12und wie die Weisen sagen, von einer für alle. Hierzu sagte R. Jehuda im Namen Šemuéls: R. A͑qiba verpflichtet nur dann, wenn man zum Röstenmäht, nicht aber, wenn für den Speicher. –

13Dem ist ja aber nicht so, als Rabin kam, sagte er ja im Namen R. Joḥanans, R. A͑qiba verpflichte auch dann, wenn man für den Speicher stellenweisemäht!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.