Moed Katan — Blatt 10b
1nicht aber einem Mühlenesel.
2R. Jehuda erlaubte, einem Mühlenesel die Hufe zu beschneiden, eine Mühle aufzustellen, den Mühlenbalken aufzustellen und einen Rinderstall zu bauen. Raba erlaubte, ein Pferd zu striegeln und einen Sitz und ein Podium zu bauen.
3Raba erlaubte einem Vieh am Halbfeste Blut abzuziehen; da sprach Abajje zu ihm: Es gibt eine Lehre als Stütze für dich: Man darf am Halbfeste einem Vieh Blut abziehen, und man unterlasse es nicht, ihm Arzneimittel zu geben.
4Raba erlaubte feine Kleider zu glätten, weil dies eine Laienarbeit ist. R. Jiçḥaq b. Ami sagte im Namen R. Ḥisdas: Einen Ärmel falten ist verboten, weil dies eine Handwerkerarbeit ist.
5Raba sagte: Den Boden glätten wegen der Tenne ist erlaubt, wenn aber wegen des Bodens, so ist es verboten. –
6Wie ist dies festzustellen? Wenn man [die Erde] von einem Hügel auf einen Hügel oder aus einer Vertiefung in eine Vertiefung [wirft], so erfolgt es wegen der Tenne, wenn man sie aber von einem Hügel in eine Vertiefung wirft, so erfolgt es wegen des Bodens.
7Ferner sagte Raba: Späne zusammensuchen wegen des Holzes ist erlaubt, wenn aber wegen des Bodens, so ist es verboten. – Wie ist dies festzustellen? – Wenn man die großen aufliest und die kleinen zurückläßt, so erfolgt es wegen des Holzes, wenn man aber die großen und die kleinen aufliest, so erfolgt es wegen des Bodens.
8Ferner sagte Raba: Das Wasser auf sein Grundstück leiten ist wegen der Fische erlaubt, wenn aber wegen des Bodens, so ist es verboten. –
9Wie ist dies festzustellen? – Wenn man zwei Öffnungen macht, eine oben und eine unten, so erfolgt es wegen der Fische, wenn aber nur eine, so erfolgt es wegen des Bodens.
10Ferner sagte Raba: Eine Palme beschneiden wegen [der Zweige] für das Vieh ist erlaubt, wenn aber wegen der Palme, so ist es verboten. – Wie ist dies festzustellen? – Nimmt man alles von einer Seite, so erfolgt es für das Vieh, wenn von der einen Seite und von der anderen Seite, so erfolgt es wegen der Palme.
11Ferner sagte Raba: Unreife Datteln darf man [zum Essen] zerschneiden, sie auszupressen ist verboten. R. Papa sagte: Da solche wurmstichig werden, so gleichen sie leichtverderblicher Ware und es ist erlaubt.
12Ferner sagte Raba: Jeder Warenhandel ist am [Halbfeste] verboten. R. Jose b. Abin sagte: Ist es eine leichtverderbliche [Ware], so ist es erlaubt. Rabina hatte Ware, die er für sechstausend [ ] verkaufen konnte; doch schob er den Verkauf bis nach dem Feste auf. Später verkaufte er sie für zwölftausend [ ].
13Rabina hatte von den Leuten in der Burg Sanvata Geld einzufordern; da kam er vor R. Aši und fragte ihn, ob er [am Halbfeste] zu ihnen gehen dürfe. Dieser erwiderte: Da du sie nur heute antreffen kannst und nicht an einem anderen Tage, so gleicht es [dem Verkaufe] einer leichtverderblichen Ware, und es ist erlaubt.
14Ähnlich wird vom Götzendienste gelehrt: Man darf zur Messe
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.