Moed Katan — Blatt 11b

1WENN JEMAND SEINE OLIVEN [ZUM PRESSEN] BEREITS UMGERÜHRT HAT UND VON EINEM TRAUERFALLE ODER EINEM UNFALLE BETROFFEN WIRD, ODER SEINE ARBEITER IHN ANFÜHREN, SO DARF ER DEN ERSTEN PRESSBALKEN HINAUFLEGEN UND IHN BIS NACH DEM FESTE LIEGEN LASSEN – SO R. JEHUDA;

2R. JOSE SAGT, ER PRESSE SIE VOLLENDS AUS UND VERSPUNDE [DIE FÄSSER] AUF GEWÖHNLICHE WEISE.

3GEMARA. Er beginnt mit einem Trauerfalle und schließt mit dem Halbfeste!? R. Šiša, Sohn des R. Idi, erwiderte: Dies besagt, daß, was am Halbfeste erlaubt ist, in den Trauertagen verboten sei.

4R. Aši erwiderte: Er lehrt es als Selbstverständliches: selbstverständlich ist es in den Trauertagen erlaubt, wo dies nur rabbanitisch ist, aber auch am Halbfeste, an dem die Arbeit nach der Tora verboten ist, ist es erlaubt, wenn ein Schaden vorliegt.

5Übereinstimmend mit R. Šiša, dem Sohne R. Idis, wird gelehrt: Folgende Arbeiten müssen für den Leidtragenden während seiner Trauer andere verrichten; den Preßbalken auf seine umgerührten Oliven legen, seinen Krug verspunden, seinen Flachs aus dem Beizwasser und seine Wolle aus dem Kessel herausnehmen, auch sprenge man sein Feld, sobald die Bewässerungszeit heranreicht.

6R. Jehuda sagt, man besäe auch sein Ackerfeld und sein Flachsfeld. Man entgegnete ihm: Wenn es auch nicht mit Frühgetreide besät wird, so kann es ja mit Spätgetreide besät werden; wenn es auch nicht mit Flachs bepflanzt wird, so kann es ja mit einer anderen Art bepflanzt werden.

7R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Wenn seine Oliven umgerührt sind und kein anderer Meister als er da ist, wenn sein Krug zu verspunden ist, und kein anderer Meister als er da ist, wenn sein Flachs aus dem Beizwasser oder seine Wolle aus dem Kessel herauszunehmen ist, und kein anderer Meister als er da ist, so tue er es selber heimlich.

8Noch mehr sagte R. Šimo͑n b. Gamliél: Wenn er öffentlicher Bader, Barbier oder Badediener ist und die Festzeit heranreicht, und kein anderer als er da ist, so arbeite er.

9Für Quotenpächter, Halbpächter und Ganzpächter müssen andere die Arbeit verrichten. Eseltreiber, Kameltreiber und Schiffer dürfen nicht arbeiten; wenn sie aber bei anderen verpachtet oder vermietet sind, so dürfen sie arbeiten. Der Taglöhner darf sogar in einer anderen Stadt nicht arbeiten. Hat er fremde Arbeit bei sich, so darf er nicht arbeiten, selbst eine Akkordarbeit. –

10‘Selbst eine Akkordarbeit’. Demnach um so weniger, wenn keine Akkordarbeit; im Gegenteil, die Akkordarbeit gleicht ja seiner eigenen!? – Sage vielmehr: er darf nicht arbeiten, einerlei, ob es eine Akkordarbeit oder keine Akkordarbeit ist.

11Hat er eine Arbeit bei anderen, so dürfen sie in seinem Hause nicht arbeiten, und in einem fremden Hause wohl arbeiten.

12Marjon, Sohn des Rabin, und Mar, Sohn des R. Aḥa, des Sohnes Rabas, hatten gemeinsam ein Ochsengespann, und als einst bei Mar, dem Sohne R. Aḥas, des Sohnes Rabas, ein Trauerfall sich ereignete, trennte er das Gespann. R. Aši sprach: Dies tut ein bedeutender Mann wie Mar, der Sohn R. Aḥas! Wenn er seinen Schaden nicht berücksichtigt, sollte er denn den Schaden anderer nicht berücksichtigen!? Es wird ja gelehrt, daß, wenn [Leidtragende] bei anderen verpachtet oder vermietet sind, sie arbeiten dürfen.

13Er aber war der Ansicht, bei einem angesehenen Manne sei es anders.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.