Moed Katan — Blatt 12a

1Šemuél sagte: Innerhalb des Stadtgebietes darf man keine Akkordarbeit geben, außerhalb des Stadtgebietes ist es erlaubt.

2R. Papa sagte: Auch außerhalb des Stadtgebietes ist es nur erlaubt, wenn keine andere Stadt in der Nähe ist, wenn aber eine andere Stadt in der Nähe ist, ist es verboten.

3R. Mešaršeja sagte: Auch wenn keine Stadt in der Nähe ist, nur an Šabbathen und Feiertagen, weil dann nur selten Leute hinkommen, nicht aber am Halbfeste, weil dann oft Leute hinkommen.

4Für Mar Zuṭra, den Sohn des R. Naḥman, bauten Akkordarbeiter ein Landhaus außerhalb des Stadtgebietes. Einst kamen da R. Saphra und R. Hona b. Ḥenana und sie betraten es nicht. Manche sagen, auch er selber betrat es nicht. –

5Šemuél sagte ja aber, Akkordarbeit er dürfen außerhalb des Stadtgebietes arbeiten!? – Anders ist es bei einem angesehenen Manne. Manche sagen, er habe ihnen mit Stroh ausgeholfen.

6R. Ḥama erlaubte den Tischdienern des Exilarchen am Halbfeste Arbeit zu verrichten; er sagte nämlich, da sie weiter keinen Lohn als eine Vergütung erhalten, kommt es darauf nicht an.

7Die Rabbanan lehrten: Man darf Akkordarbeit am Halbfeste vergeben, sie nach dem Feste zu verrichten; am Halbfeste selbst ist es verboten. Die Regel hierbei ist: Wenn man selbst arbeiten darf, darf man einen Nichtjuden zu arbeiten beauftragen, wenn man selbst nicht arbeiten darf, darf man auch einen Nichtjuden zu arbeiten nicht beauftragen. Ein Anderes lehrt: Man darf Akkordarbeit am Halbfeste vergeben, sie nach dem Feste zu verrichten, nur darf man nicht messen, wiegen und zählen, wie man es am Wochentage tut.

8Die Rabbanan lehrten: Man darf am Halbfeste kein Tier belegen; desgleichen darf man ein Erstgeborenes oder ein unbrauchbar gewordenes Opfertier nicht belegen.

9Ein Anderes lehrt: Man darf am Halbfeste kein Tier belegen; R. Jehuda sagt, wenn eine Eselin nach einem Männchen verlangt, so darf man sie mit einem Männchen belegen, damit sie nicht erkalte; andere Tiere bringe man in den Rinderstall.

10Die Rabbanan lehrten: Man darf weder am Šabbath noch am Feste noch am Halbfeste [das Feld] pferchen; kommen die Tiere von selbst, so ist es erlaubt,

11jedoch darf man ihnen nicht behilflich sein, auch ihnen keinen Wächter zum Bewachen der Schafe zuteilen. Sind sie auf Wochen, Monate, Jahre oder ein ganzes Septennium gemietet, so darf man ihnen behilflich sein, und ihnen einen Wächter zuteilen, die Schafe zu hüten. Rabbi sagte: Am Šabbath nur für einen Dank, am Feste für Kost, und am Halbfeste auch für Belohnung. R. Joseph sagte: Die Halakha ist wie Rabbi.

12EBENSO DARF ER, WENN ER SEINEN WEIN BEREITS IN DER PRESSGRUBE HAT UND VON EINEM TRAUERFALLE ODER EINEM UNFALLE BETROFFEN WIRD, ODER [SEINE ARBEITER] IHN ANFÜHREN, DEN WEIN VOLLENDS ABFÜLLEN UND DAS FASS WIE GEWÖHNLICH VERSPUNDEN – SO R. JOSE; R. JEHUDA SAGT, ER DÜRFE IHN NUR MIT BRETTERN ZUDECKEN, DAMIT ER NICHT SAUER WERDE.

13GEMARA. Und beides ist nötig. Würde er nur den ersten [Fall] gelehrt haben, so könnte man glauben, R. Jose vertrete seine Ansicht nur da, weil beim Öl der Schaden groß ist, beim Weine aber, bei dem der Schaden nur gering ist, pflichte er R. Jehuda bei. Und würde er nur den zweiten gelehrt haben, so könnte man glauben, R. Jehuda vertrete seine Ansicht nur hierbei, da aber pflichte er R. Jose bei. Daher ist beides nötig.

14R. Jiçḥaq b. Abba sagte: Wer lehrte, beim Leichtverderblichen am Halbfeste sei eine Veränderung erforderlich? Es ist nicht R. Jose. R. Joseph sagte: Die Halakha ist wie R. Jose.

15Man fragte R. Naḥman b. Jiçḥaq: Darf man am Halbfeste ein Faß Met verspunden? Dieser erwiderte: Der Vielwisser sagte, die Halakha sei wie R. Jose. – Allerdings sagte dies R. Jose vom Weine, sagte er es etwa auch vom Met!? –

16Beim Weine deshalb, weil der Schaden groß ist, und auch beim Met ist der Schaden [groß]. Abajje sagte nämlich: Mutter sagte mir: Lieber eines von sechs Seá und verspundet, als eines von acht Seá und nicht verspundet.

17R. Ḥama b. Gor ja sagte im Namen Rabhs: Die Vorschriften über das Halbfest gleichen den Vorschriften über die Samaritaner. – In welcher Hinsicht? R. Daniél b. R. Qaṭṭina erwiderte [im Namen Rabhs]: Dies besagt, daß sie ebenfalls steril sind, und daß von einem Falle auf einen anderen nichts zu übertragen ist.

18Šemuél sagte nämlich: Man darf wohl einen Krug verpichen, jedoch kein Faß. R. Dimi aus Nehardea͑ sagte: Man darf ein Faß verpichen, jedoch keinen Krug. Einer berücksichtigt den größeren Schaden und einer berücksichtigt die größere Mühe.

19Abajje sagte: Es ist uns überliefert, daß die Vorschriften über das Halbfest den Vorschriften über den Šabbath gleichen:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.