Moed Katan — Blatt 12b

1wegen mancher [Arbeiten] ist man frei, jedoch sind sie verboten, und manche sind von vornherein erlaubt.

2Für R. Hona mähte man [die Ernte] am Halbfeste. Rabba b. R. Hona wandte gegen R. Hona ein: Man darf am Halbfeste Mehl für den Bedarf des Festes mahlen, nicht für den Bedarf des Festes ist es verboten. Was am Halbfeste verderben würde, darf man am Halbfeste bereiten, was am Halbfeste nicht verderben würde, darf man nicht.

3Dies gilt nur von dem, was vom Boden getrennt ist, was aber am Boden haftet, ist verboten, selbst wenn es vollständig verdirbt. Hat jemand nichts zu essen, so darf er mähen, garben, dreschen, worfeln, sieben und mahlen, jedoch darf er nicht mit Rindern dreschen!?

4Dieser erwiderte: [Diese Lehre vertritt die Ansicht] eines Einzelnen, ich aber bin nicht dessen Ansicht. Es wird nämlich gelehrt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagte im Namen R. Joses eine Regel: Bei dem, was vom Boden getrennt ist, ist [die Arbeit] erlaubt, auch wenn es nur etwas verderben würde, und bei dem, was am Boden haftet, ist es verboten, auch wenn es ganz verderben würde. –

5Nach R. Jose sollte man ja auch mit Rindern dreschen dürfen, denn R. Jiçḥaq b. Abba sagte, daß derjenige, welcher sagt, am Halbfeste sei bei Leichtverderblichem eine Veränderung erforderlich, nicht R. Jose sei!? –

6Auch so ist dies keine Veränderung, da man auch sonst nicht immer mit Rindern drischt.

7Die Rabbanan lehrten: Man darf am Halbfeste für den Bedarf des Halbfestes mahlen, nicht für den Bedarf des Halbfestes ist es verboten; wenn man gemahlen hat und etwas zurückbleibt, so ist es erlaubt. Man darf am Halbfeste Holz für den Bedarf des Halbfestes abhauen, nicht für den Bedarf des Halbfestes ist es verboten; wenn man abgehauen hat und etwas zurückbleibt, so ist es erlaubt.

8Man darf am Halbfeste Met für den Bedarf des Halbfestes brauen, nicht für den Bedarf des Halbfestes ist es verboten; wenn man gebraut hat und etwas zurückbleibt, so ist es erlaubt, nur darf man dabei keine List anwenden.

9Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Man darf am Halbfeste Met für den Bedarf des Halbfestes brauen, nicht für den Bedarf des Halbfestes ist es verboten, ob Met aus Datteln oder Met aus Gerste; und selbst wenn man noch alten hat, darf man eine List anwenden und vom neuen trinken!? – Hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Man darf dabei keine List anwenden; R. Jose b. Jehuda sagt, man dürfe wohl eine List anwenden.

10Für Rabh mähte man [die Ernte] am Halbfeste, und als Šemuél dies hörte, war er ärgerlich. – Šemuél wäre demnach der Ansicht des Einzelnen!? – Nein, es war Weizenernte, bei der kein Schaden zu berücksichtigen war. –

11Wieso tat dies Rabh!? – Es fehlte ihm zum Essen. – Und Šemuél!? – Man hatte es ihm nicht berichtet. Oder aber, weil es bei einem bedeutenden Manne anders ist.

12R. Jehuda der Fürst ging [am Šabbath] mit einem Siegelringe aus und trank Wasser, das ein aramäischer Koch auf gewärmt hatte, und als R. Ami dies hörte, war er ärgerlich. R. Joseph sprach: Weshalb war er ärgerlich: wenn wegen des Siegelringes, so wird ja gelehrt, daß Armbänder, Nasenringe und Ringe allen anderen Geräten gleichen, die man im Hofe umhertragen darf,

13und wenn etwa, weil er Wasser getrunken hat, das ein aramäischer Koch auf gewärmt hatte, so sagte ja Šemuél b. Jiçḥaq im Namen Rabhs, bei allem, was auch roh gegessen wird, gelte nicht [das Verbot] des von Nichtjuden Gekochten!? – Anders ist es bei einem bedeutenden Manne.

14R. Ḥananél sagte im Namen Rabhs: Man darf am Halbfeste eine Palme fällen, auch wenn man nur der Späne bedarf. Abajje fluchte darüber.

15R. Aši hatte einen Wald in Šilan ja, und er ging da am Halbfeste hin, um ihn abzuholzen. Da sprach R. Šila aus Šilan ja zu R. Aši: Du stützest dich wohl auf R. Ḥananél, der im Namen Rabhs sagte, man dürfe am Halbfeste eine Palme fällen, auch wenn man nur der Späne bedarf, aber Abajje fluchte ja darüber!? Dieser erwiderte: Ich hörte nichts davon. Das heißt nämlich: ich halte nichts davon. Da entglitt ihm das Beil und wollte ihm den Schenkel durchspalten. Da unterließ er es und kam später.

16R. Jehuda erlaubte [am Halbfeste] Flachs abzureißen, Hopfen abzuschneiden und Sesam auszureißen. Abajje sprach zu R. Joseph: Allerdings kann man Flachs zum Zudecken und Hopfen zu Met gebrauchen, wozu aber kann man [am Halbfeste] Sesam gebrauchen!? – Er ist wegen der Körner zu gebrauchen, die sich darin befinden.

17R. Jannaj hatte einen Obstgarten, dessen [Ernte]zeit in das Halbfest fiel, und er pflückte dann [die Früchte]. Im folgenden Jahre schoben alle die Ernte ihrer Obstgärten auf das Halbfest auf. Da erklärte R. Jannaj seinen Obstgarten für dieses Jahr als Freigut.

18MAN DARF SEINE FRÜCHTE WEGEN DER DIEBE EINSAMMELN, EBENSO SEINEN FLACHS AUS DEM BEIZWASSER NEHMEN, DAMIT ER NICHT VERDERBE, NUR DARF MAN NICHT ABSICHTLICH DIE ARBEIT AUF DAS HALBFEST AUFSCHIEBEN. ALL DIESE DINGE MUSS MAN, WENN MAN DIE ARBEIT ABSICHTLICH AUF DAS HALBFEST VERSCHOBEN HAT, VERDERBEN LASSEN.

19GEMARA. Es wird gelehrt: Nur muß man sie nach Hause heimlich bringen.

20R. Joseph hatte Balken und brachte sie am Tage nach Hause.

21Da sprach Abajje zu ihm: Es wird ja gelehrt, nur muß man sie nach Hause heimlich bringen!? Dieser erwiderte: Bei diesen erfolgt es am Tage heimlicher; da nachts mehr Leute und Fackeln erforderlich sind, so wird es dadurch bekannt.

22EBENSO SEINEN FLACHS AUS DEM BEIZWASSER NEHMEN &C. R. Jirmeja fragte R. Zera: Wird die Maßregelung, wenn er die Arbeit absichtlich auf das Halbfest verschoben hat und gestorben ist, auf seine Kinder nach ihm ausgedehnt?

23Willst du entscheiden aus [der Lehre],

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.