Moed Katan — Blatt 13a
1daß, wenn jemand das Ohr [seines] Erstgeborenen abgestutzt hat [und gestorben ist], sie seinen Sohn nach ihm gemaßregelt haben, so ist dies ja ein Verbot der Tora.
2Und entscheidest du aus [der Lehre], daß, wenn jemand seinen Sklaven an Nichtjuden verkauft hat und gestorben ist, sie seinen Sohn nach ihm gemaßregelt haben, so hat er ihn ja jeden Tag [der Ausübung] der Gebote entzogen.
3Wie ist es aber hierbei: haben die Rabbanan nur die Person gemaßregelt, und diese ist nicht mehr vorhanden, oder haben die Rabbanan die Maßregelung auf die Sache bezogen, und diese ist vorhanden?
4Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Ein Feld, das im Siebentjahre entdornt wurde, darf im Nachsiebentjahre bebaut werden; das gedüngt oder gepfercht wurde, darf im Nachsiebentjahre nicht bebaut werden. Hierzu sagte R. Jose b. Ḥanina, es sei uns überliefert, daß wenn jemand [sein Feld] gedüngt hat und gestorben ist, sein Sohn es bebauen dürfe. Da haben die Rabbanan also nur ihn selbst gemaßregelt, nicht aber haben die Rabbanan seinen Sohn gemaßregelt, ebenso haben die Rabbanan auch hierbei nur ihn selbst gemaßregelt, nicht aber haben die Rabbanan seinen Sohn gemaßregelt.
5Abajje sagte: Es ist uns überliefert, daß, wenn jemand reine Dinge [eines anderen levitisch] unrein gemacht hat und gestorben ist, sie seinen Sohn nach ihm nicht gemaßregelt haben. – Aus welchem Grunde? – Die unsichtbare Schädigung heißt nicht Schädigung, und die Rabbanan haben nur ihn selbst gemaßregelt, nicht aber haben die Rabbanan seinen Sohn gemaßregelt.
6MAN DARF HÄUSER, SKLAVEN UND VIEH NUR FÜR DEN BEDARF DES FESTES KAUFEN, ODER FÜR DEN BEDARF DES VERKÄUFERS, WENN ER NICHTS ZU ESSEN HAT.
7GEMARA. Raba fragte R. Naḥman: Wie verhält es sich mit dem Arbeitslohne, wenn [der Arbeiter] nichts zu essen hat? Dieser erwiderte: Wir haben es gelernt: Oder für den Bedarf des Verkäufers. Was schließen [die Worte] ‘wenn er nichts zu essen hat’ ein? Sie schließen wohl den Arbeitslohn ein. Jener entgegnete: Nein, das ist nur eine Erklärung.
8Abajje wandte gegen ihn ein: Man darf am Halbfeste keine Schuldscheine schreiben; wenn er ihm aber nicht traut, oder wenn er nichts zu essen hat, so schreibe er. Was schließen [die Worte] ‘wenn er nichts zu essen hat’ ein? Sie schließen wohl den Arbeitslohn ein. Schließe hieraus.
9R. Šešeth wandte ein: Die Weisen sagen, drei Berufsstände dürfen am Vorabend des Pesaḥfestes bis Mittag Arbeit verrichten: Schneider, Barbiere und Wäscher. Schneider, denn ein Laie darf auch am Halbfeste auf gewöhnliche Weise nähen; Barbiere und Wäscher, denn Leute die aus überseeischen Ländern kommen, und der das Gefängnis verläßt, dürfen auch am Halbfeste sich das Haar scheren und waschen.
10Wenn du nun sagen wolltest, beim Arbeitslohne sei es, wenn er nichts zu essen hat, erlaubt, müßte es ja bei jedem Handwerke erlaubt sein, da es beim Arbeitslohne erlaubt ist, wenn er nichts zu essen hat!?
11R. Papa entgegnete: Demnach müßte auch das Bauen erlaubt sein, da man eine auf die Straße hinausragende Wand wegen der Gefahr auf gewöhnliche Weise niederreißen und wieder aufbauen darf!?
12Rabina entgegnete: Demnach müßte es auch dem Schreiber erlaubt sein, da man Trauscheine, Scheidebriefe und Quittungen schreiben darf!?
13Vielmehr sagte R. Aši, ist auf keinen Widerspruch zwischen dem Halbfeste und dem Vierzehnten hinzuweisen; am Halbfeste ist [die Arbeit] wegen der Mühe verboten, wo aber ein Schaden vorliegt, haben die Rabbanan es erlaubt; am Vierzehnten dagegen ist sie wegen der Vorbereitungen zum Feste verboten, somit haben die Rabbanan das erlaubt, was zum Festbedarf erfolgt, was aber nicht zum Festbedarf erfolgt, haben die Rabbanan nicht erlaubt.
14MAN DARF NICHTS AUS EINEM HAUSE IN EIN ANDERES RÄUMEN, WOHL ABER DARF MAN IN SEINEN HOF RÄUMEN. MAN DARF KEINE GERÄTE VOM HANDWERKER HOLEN; IST MAN UM SIE BESORGT, SO SCHAFFE MAN SIE IN EINEN ANDEREN HOF.
15GEMARA. Du sagtest ja im Anfangssatze, man dürfe überhaupt nicht räumen!? Abajje erwiderte: Der Schlußsatz spricht von einem Hause, das sich in [seinem eigenen] Hofe befindet.
16MAN DARF KEINE GERÄTE VOM HANDWERKER HOLEN. R. Papa sagte: Raba prüfte uns [durch folgende Frage]: Wir haben gelernt, man dürfe keine Geräte vom Handwerker holen, und dem widersprechend wird gelehrt, man dürfe Geräte vom und zum Handwerker bringen, obgleich man sie nicht zum Feste braucht!?
17Wir erwiderten ihm: Eines gilt vom Vierzehnten und eines gilt vom Halbfeste. Wenn du aber willst, sage ich: beide vom Halbfeste; eines, wenn man ihm traut, und eines, wenn man ihm nicht traut.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.