Moed Katan — Blatt 13b
1Es wird auch gelehrt: Man darf Gefäße vom Handwerker holen, zum Beispiel einen Topf vom Töpfer oder ein Glas vom Glaser, nicht aber Wolle vom Färber oder Gerätschaften vom Handwerker. Hat [der Handwerker] nichts zu essen, so bezahle man ihm seinen Lohn und lasse [das Gerät] bei ihm; traut man ihm nicht, so lasse man es in einem naheliegenden Hause; befürchtet man, es könne gestohlen werden, so bringe man es heimlich nach Hause. –
2Du hast also den Widerspruch hinsichtlich des Holens erklärt, wie ist es aber hinsichtlich des Hinbringens zu erklären, denn er lehrt, man dürfe nicht holen, und um so weniger hinbringen!? – Am richtigsten ist es vielmehr, wie wir zuerst erklärt haben.
3MAN DARF TROCKENFEIGEN MIT STROH BEDECKEN; R. JEHUDA SAGT, AUCH AUFSCHICHTEN. FRUCHTHÄNDLER, KLEIDERHÄNDLER UND GERÄTEHÄNDLER DÜRFEN FÜR DEN FESTBEDARF HEIMLICH VERKAUFEN. JÄGER, GRÄUPNER UND BOHNENGRÄUPNER DÜRFEN FÜR DEN FESTBEDARF IHRE ARBEIT HEIMLICH VERRICHTEN; R. JOSE SAGTE: SIE HABEN SICH SELBER EINE ERSCHWERUNG AUFERLEGT.
4GEMARA. Hierüber streiten R. Ḥija b. Abba und R. Asi, beide im Namen Ḥizqijas und R. Joḥanans; einer sagt, ‘bedecken’ heiße spärlich Zudecken und ‘aufschichten’ heiße dicht zudecken, und einer sagt, ‘bedecken’ heiße sowohl spärlich als auch dicht zudecken, und ‘aufschichten’ heiße eine Art Haufen machen. Ebenso wird gelehrt: Man schichte sie auf und mache eine Art Haufen – so R. Jehuda.
5FRUCHTHÄNDLER, KLEIDERHÄNDLER UND GERÄTEHÄNDLER DÜRFEN &C. HEIMLICH VERKAUFEN. Sie fragten: Haben sie sich selber eine Erschwerung auferlegt, überhaupt nicht zu arbeiten, oder aber, dies heimlich zu tun? –
6Komm und höre: Fruchthändler, Kleiderhändler und Gerätehändler dürfen für den Festbedarf heimlich verkaufen. R. Jose sagte: Die Händler in Tiberias haben sich selber eine Erschwerung auferlegt, überhaupt nichts zu verkaufen. Fänger von Wild, Geflügel und Fischen dürfen für den Festbedarf heimlich fangen. R. Jose sagte: Die Fänger in A͑kko haben sich selber eine Erschwerung auferlegt, überhaupt nichts zu fangen. Mahler von Spelt-, Weizen- und Gerstengraupen dürfen für den Festbedarf heimlich mahlen. R. Jose sagte: Die Mahler in Sepphoris haben sich selber eine Erschwerung auferlegt, überhaupt nichts zu mahlen.
7Abajje sagte: Ḥilqa [Speltgraupen] ist ein [Korn] in zwei Teile geteilt, Ṭargis [Weizengraupen] ist ein [Korn] in drei Teile geteilt, Ṭisani [Gerstengraupen] ist ein [Korn] in vier Teile geteilt. Als R. Dimi kam, erklärte er: [Ḥilqa sei] Spelt.
8Man wandte ein: Ḥilqa, Ṭargis und Ṭisani sind überall verunreinigungsfähig. Erklärlich ist es nach demjenigen, welcher sagt, eines in zwei, drei oder vier geteilt, daß sie überall verunreinigungsfähig sind, da sie dafür empfänglich gemacht worden sind, weshalb aber sind sie nach demjenigen, welcher sagt, [Ḥilqa sei] Spelt, überall verunreinigungsfähig, sie sind ja dafür nicht empfänglich gemacht worden!?
9Wenn sie geschält sind; legt man sie nicht in Wasser, so schälen sie sich nicht. – Weshalb heißen sie Ḥilqa? – Weil sie eine Glätte [Ḥilqa] erhalten.
10Man wandte ein: Wer sich das Getreide abgelobt hat, dem sind auch die trockenen ägyptischen Bohnen verboten, feuchte aber erlaubt; ferner sind ihm auch Reis, Ḥilqa, Ṭargis und Ṭisani erlaubt. Erklärlich ist dies nach demjenigen, welcher sagt, eines in zwei, drei oder vier geteilt, da sie nicht mehr zum Getreide gehören, nach demjenigen aber, welcher sagt, [Ḥilqa sei] Spelt, ist es ja richtiges Getreide!? – Dies ist ein Einwand.
11R. Hona erlaubte den Gewürzhändlern, auf den Markt zu gehen und in gewöhnlicher Weise zu verkaufen. R. Kahana wandte gegen ihn ein: Ist der Laden nach dem Säulengange geöffnet, so darf man [die Türen] auf gewöhnliche Weise öffnen und schließen;
12ist er nach der Straße geöffnet, so öffne man die eine und schließe die andere. Am Vorabend des letzten Festtages darf man zu Ehren des letzten Festtages die Früchte herausstellen und mit diesen die Straßen der Stadt schmücken. Nur zu Ehren des letzten Festtages, nicht aber, wenn nicht zu Ehren des [letzten] Festtages!? –
13Das ist kein Einwand; dies gilt von Früchten, da sind es Gemüse.
14FOLGENDE DÜRFEN SICH AM HALBFESTE DAS HAAR SCHEREN: WER AUS ÜBERSEEISCHEN LÄNDERN ODER AUS DER GEFANGENSCHAFT HEIMKEHRT, WER DAS GEFÄNGNIS VERLÄSST, WER MIT DEM BANNE BELEGT WAR UND VON DEN WEISEN BEFREIT WURDE, EBENSO, WEM AUF BLTTEN EIN GELEHRTER EIN [DIESBEZÜGLICHES GELÜBDE] GELÖST HAT, DER NAZIRÄER UND DER AUS SEINER UNREINHEIT IN REINHEIT ÜBERGEHENDE AUSSÄTZIGE.
15FOLGENDE DÜRFEN AM HALBFESTE [DIE KLEIDER] WASCHEN: WER AUS ÜBERSEEISCHEN LÄNDERN ODER AUS DER GEFANGENSCHAFT HEIMKEHRT, WER DAS GEFÄNGNIS VERLÄSST,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.