Moed Katan — Blatt 14b

1Wenn du nun sagst, bei einem Kinde gebe es einen Unterschied, so hat ja die Trauer auch bei einem Kinde zu erfolgen,

2während gelehrt wird, daß man auch das Gewand des Kindes einreiße, damit dies Wehmut errege!?

3R. Aši erwiderte: Lehrt er etwa, es sei verboten, vielleicht manchem erlaubt und manchem verboten!?

4Amemar, nach anderen R. Šiša, Sohn des R. Idi, lehrte es wie folgt: Šemuél sagte: Einem Kinde darf man am Halbfeste das Haar scheren, einerlei ob es am Feste selbst oder vorher geboren wurde.

5R. Pinḥas sprach: Auch wir haben demgemäß gelernt: All diejenigen, von denen sie gesagt haben, sie dürfen sich am Halbfeste das Haar scheren, dürfen es auch während der Trauer. Demnach darf, wer sich am Halbfeste nicht scheren darf, es also auch nicht während der Trauer.

6Wenn du nun sagen wolltest, es sei bei einem Kinde verboten, so hat ja die Trauer bei einem Kinde zu erfolgen, während gelehrt wird, daß man auch das Gewand des Kindes einreiße, damit dies Wehmut errege!?

7R. Aši entgegnete; Lehrt er etwa, es sei verboten, vielleicht manchem erlaubt und manchem verboten!?

8Der Leidtragende halte am Feste keine Trauer, denn es heißt: du sollst dich an deinem Feste freuen;

9besteht die Trauer von früher her, so kommt das für die Allgemeinheit bestehende Gebot und verdrängt das für den Einzelnen bestehende Verbot, und ist die Trauer jetzt eingetreten, so kann das für den Einzelnen bestehende Gebot nicht das für die Allgemeinheit bestehende Gebot verdrängen.

10Unterliegt aber, wer mit dem Banne belegt ist, während des Festes den [Vorschriften des] Bannes? R. Joseph erwiderte: Komm und höre: Man halte am Halbfeste Gerichtsverhandlungen über Todesstrafen, Geißelungen und Zivilsachen. Wenn jemand nicht gehorcht, belegt man ihn mit dem Banne.

11Wieso sollte man ihn, wenn du sagst, der mit dem Banne belegte unterliege während des Festes nicht [den Vorschriften] des Bannes, mit dem Banne belegen, wo das Fest sogar den bereits bestehenden Bann verdrängt!?

12Abajje sprach zu ihm: Vielleicht nur über den Fall verhandeln. Wie sollte man ihn denn, wenn du es nicht so erklären wolltest, hinrichten,

13man entzieht sich ja der Festfreude!? Es wird nämlich gelehrt: R. A͑qiba sagte: Woher, daß das Synedrium am ganzen Tage, an dem es ein Todesurteil gefällt hat, nichts kosten darf? Es heißt: ihr sollt nicht mit dem Blute essen.

14Vielmehr [heißt dies] über den Fall verhandeln, ebenso heißt dies auch da über die Sache verhandeln. Jener entgegnete: Dadurch wird ja die Verurteilung ausgedehnt!? –

15Sie verhandeln morgens über den Fall, essen und trinken während des ganzen Tages, und erst bei Sonnenuntergang beenden sie die Verhandlung und vollstrecken das Todesurteil.

16Abajje erwiderte: Komm und höre: Und der mit dem Banne belegt war und von den Weisen befreit wurde!?

17Raba entgegnete: Heißt es etwa: dem die Weisen erlaubt haben, es heißt ja; befreit haben; wenn er seinen Gegner befriedigte, dann vor die Weisen trat und sie ihn befreiten.

18Hat der Aussätzige während des Festes [die Vorschriften] des Aussätzigen zu halten? Abajje erwiderte: Komm und höre: Und der aus seiner Unreinheit in Reinheit übergehende Aussätzige. Während seiner Unreinheit hat er es somit zu halten. –

19Von diesem ist es selbstverständlich; selbstverständlich hat er es während seiner Unreinheit nicht zu halten, man könnte aber glauben, daß er bei seinem Übergehen in die Reinheit berücksichtige, er könnte seine Opfer aufschieben, so lehrt er uns.

20Raba erwiderte: Komm und höre. Und der Aussätzige, dies schließt den Hochpriester ein. Dem Hochpriester ist ja das ganze Jahr, was das Fest für jeden anderen, denn wir haben gelernt, der Hochpriester darf als Trauernder das Opfer darbringen, jedoch davon nicht essen. Somit ist hieraus zu schließen, daß [die Vorschriften] des Aussätzigen während des Festes zu halten sind. Schließe hieraus.

21Dem Leidtragenden ist das Haarscheren verboten, denn da der Allbarmherzige zu den Kindern Ahrons sagte: ihr sollt euer Haupthaar nicht wachsen lassen, so ist demnach jedem anderen [das Haarscheren] verboten.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.