Moed Katan — Blatt 16a

1das ist das Zehntel Epha– so R. Jehuda.

2R. Šimo͑n erklärte: Wenn er betritt, soll er darbringen, ist er zum Betreten zulässig, so ist er auch zur Opferung zulässig, und ist er zum Betreten nicht zulässig, so ist er auch zur Opferung nicht zulässig.

3Raba sagte: Woher, daß man [zum Beklagten] einen Gerichtsdiener schicke (und ihn vor das Gericht lade)? Es heißt: da sandte Moše und ließ Dathan und Abiram, die Söhne rufen. Und woher, daß man ihn vor das Gericht lade? Es heißt: da sprach Moše zu Qoraḥ: Du und deine ganze Rotte.

4Vor einem bedeutenden Mann? Es heißt: vor dem Herrn. Du und jener? Es heißt: du und sie und Aron. Daß man einen Termin ansetze? Es heißt: morgen. Daß man auch einen zweiten Termin ansetze? Es heißt: rufet dort Pareo͑, den König von Miçrajim, zum Untergange, weil er die Zeit versäumt hat.

5Woher, daß, wenn er gegen den Gerichtsdiener ausfällig ist und dieser es erzählt, dies nicht als Verleumdung gilt? Es heißt: willst du etwa die Augen dieser Leute blind machen!?

6Woher, daß man ihn mit dem Banne belege? Es heißt: verfluchet Meroz. Daß im Namen eines bedeutenden Mannes? Es heißt: spricht der Engel des Herrn. Woher, daß man ihn mit dem großen Banne belege? Es heißt: verfluchet im Fluche.

7Der mit ihm ißt und trinkt oder innerhalb seiner vier Ellen steht? Es heißt: ihre Bewohner. Woher, daß man seine Sünde öffentlich bekannt mache? Es heißt: weil sie dem Herrn nicht zu Hilfe kamen.

8Hierzu sagte U͑la, Baraq habe Meroz mit vierhundert Posaunenstößen in den Bann getan. Manche sagen, es war ein bedeutender Mann, und manche sagen, es sei ein Stern, denn es heißt: vom Himmel her kämpften die Sterne.

9Woher, daß man sein Vermögen preis gebe? Es heißt: wer irgend am dritten Tage nicht erscheint, wie es der Beschluß des Obersten und der Ältesten fordertet dessen ganzes Vermögen soll dem Banne verfallen und er selbst aus der Gemeinde ausgeschlossen werden.

10Woher, daß man mit ihm zanke, ihn verfluche und schlage, ihm das Haar ausraufe und ihn beschwöre? Es heißt: ich zankte mit ihnen und fluchte ihnen, ich schlug und raufte einige von den Männern und beschwor sie.

11Woher, daß man ihn fessele, einsperre und in Verfolgung setze? Es heißt: sei es zum Tode, oder in die Acht, oder zu Geldbuße, oder zur Einsperrung. – Was heißt Acht? Ada Mari erwiderte im Namen des Neḥemja b. Barukh im Namen des R. Ḥija b. Abin im Namen R. Jehudas: Verfolgung. – Was heißt Verfolgung? R. Jehuda, Sohn des R. Šemuél b. Šilath, erwiderte im Namen Rabhs: Man tut ihn sofort in den Bann, wiederholt nach dreißig Tagen, und nach sechzig Tagen tut man ihn in den großen Bann.

12R. Hona b. Ḥenana sprach zu ihm: Folgendes sagte R. Ḥisda: man verwarne ihn Montag, Donnerstag und Montag. Dies jedoch nur bei Geldangelegenheiten, wegen Unverschämtheit aber tue man ihn sofort in Bann.

13Einst wurde ein Schlächter ausfällig gegen R. Ṭobi b. Mathna; da taten sich Abajje und Raba zusammen und taten ihn in den Bann. Als er darauf [R. Ṭobi b. Mathna] Abbitte leistete, sprach Abajje: Was ist nun zu machen: spricht man ihn los, so würde ja der Bann ihn keine dreißig Tage erfaßt haben, ihn nicht lossprechen [geht ebenfalls nicht], da die Rabbanan [zu ihm] gehen wollen.

14Darauf fragte R. Idi b. Abin: Hast du etwas diesbezüglich gehört? Dieser erwiderte: Folgendes sagte R. Taḥlipha b. Abimi im Namen Šemuéls: Tut bannt und Tut befreit. [Jener entgegnete:] Dies nur bei Geldangelegenheiten, [der Bann] wegen Unverschämtheit muß aber dreißig Tage anhalten.

15Abajje ist somit der Ansicht, daß, wenn drei jemand mit dem Banne belegt haben, nicht drei andere ihn auflösen können.

16Es wurde nämlich gefragt, ob, wenn drei jemand mit dem Banne belegt haben, drei andere ihn auflösen können. – Komm und höre: Wer vom Lehrer mit dem Banne belegt worden ist, ist auch für den Schüler mit dem Banne belegt; wer vom Schüler mit dem Banne belegt worden ist, ist nicht für den Lehrer mit dem Banne belegt.

17Wer für seine Stadt mit dem Banne belegt ist, ist auch für eine fremde Stadt mit dem Banne belegt; wer für eine fremde Stadt mit dem Banne belegt ist, ist nicht für seine Stadt mit dem Banne belegt. Wer für den Fürsten mit dem Banne belegt ist, ist auch für ganz Jisraél mit dem Banne belegt; wer für ganz Jisraél mit dem Banne belegt ist, ist nicht für den Fürsten mit dem Banne belegt. R. Šim͑n b. Gamliél sagte: Wenn einer der Jünger jemand mit dem Banne belegt hat und gestorben ist, so ist sein Teil nicht aufzulösen.

18Hieraus ist dreierlei zu entnehmen: es ist zu entnehmen, daß wenn ein Jünger wegen seiner persönlichen Ehre jemand mit dem Banne belegt, der Bann gültig ist; es ist zu entnehmen, daß jeder seinen Teil [des Bannes] auflösen muß; und es ist zu entnehmen, daß, wenn drei jemand mit dem Banne belegt haben, drei andere ihn nicht auflösen können.

19Amemar sagte: Die Halakha ist, wenn drei jemand mit dem Banne belegt haben, können drei andere ihn auflösen. R. Aši sprach zu Amemar: Es wird ja gelehrt: R. Šimo͑n b. Gamliél sagte: Wenn einer der Jünger jemand mit dem Banne belegt hat und gestorben ist, so ist sein Teil nicht aufzulösen. Doch wohl überhaupt nicht !? – Nein, bis andere drei kommen und ihn auflösen.

20Die Rabbanan lehrten: Kein Bann unter dreißig Tagen und kein Verweis unter sieben Tagen. Und wenn es hierfür auch keinen Beweis gibt, so gibt es immerhin eine Andeutung, denn es heißt: wenn ihr Vater ihr ins Gesicht gespuckt hätte, würde sie sich da nicht sieben Tage lang schämen müssen!?

21R. Ḥisda sagte: Unser Bann gleicht ihrem Verweise. – Aber währt ihr Verweis denn nur sieben Tage, R. Šimo͑n b. Rabbi und Bar Qappara saßen ja einst und studierten, und als eine Lehre ihnen unverständlich war, sprach R. Šimo͑n zu Bar Qappara: Dies müßte man Rabbi fragen. Bar Qappara entgegnete R. Šimo͑n: Was könnte da Rabbi sagen!?

22Darauf erzählte er es seinem Vater, und dieser ärgerte sich darüber. Als Bar Qappara ihn darauf besuchte, sprach er zu ihm: Bar Qappara, ich kenne dich nicht! Da merkte er, daß er etwas im Sinne hat, und nahm auf sich einen Verweis für dreißig Tage.

23Ferner ereignete es sich, daß Rabbi einst anordnete, die Schüler nicht auf offener Straße zu unterrichten. Er legte nämlich folgenden Schriftvers aus: Die Wölbungen deiner Hüften sind wie Halsgeschmeide; wie die Hüfte verborgen ist,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.