Moed Katan — Blatt 19b
1Ebenso wird auch gelehrt: Wer seinen Toten drei Tage vor dem Feste begraben hat, für den ist die Bestimmung der siebentägigen Trauer aufgehoben; wer acht, für den ist die Bestimmung der dreißigtägigen Trauer aufgehoben. Er darf sich am Vorabend des Festes das Haar scheren; hat er es am Vorabend des Festes nicht geschoren, so darf er sich auch nach dem Feste nicht scheren.
2Abba Šaúl sagt, er dürfe sich auch nach dem Feste das Haar scheren, denn wie die dreitägige [Trauer] die Bestimmung für die siebentägige aufhebt, ebenso hebt auch die siebentägige [Trauer] die Bestimmung für die dreißigtägige auf. –
3‘Die siebentägige’, wir haben ja von acht Tagen gelernt!? – Abba Šaúl ist der Ansicht, ein Teil des Tages gelte als voller, somit wird der siebente Tag hin und her mitgezählt. R. Ḥisda sagte im Namen des Rabina b. Šila: Die Halakha ist wie Abba Šaúl.
4Die Weisen pflichten jedoch Abba Šaúl bei, daß, wenn der achte Tag auf einen Šabbath fällt, der Vorabend des Festes ist, man am Vorabend des Šabbaths das Haar scheren dürfe. –
5Wessen Ansicht vertritt das, was R. A͑mram im Namen Rabhs sagte, daß nämlich dem Leidtragenden, sobald die Tröstenden ihn verlassen, das Waschen erlaubt sei? Die des Abba Šaúl.
6Abajje sagte: Die Halakha ist wie Abba Šaúl hinsichtlich des siebenten Tages, und die Weisen pflichten Abba Šaúl bei hinsichtlich des dreißigsten Tages, daß wir sagen, ein Teil des Tages gelte als voller.
7Raba sagte: Die Halakha ist wie Abba Šaúl hinsichtlich des dreißigsten Tages, und die Halakha ist nicht wie Abba Šaúl hinsichtlich des siebenten Tages. Die Nehardeénser aber sagen: Die Halakha ist wie Abba Šaúl hinsichtlich des einen und des anderen, denn Šemuél sagte, bei der Trauer sei die Halakha nach der Ansicht des Erleichternden zu entscheiden.
8Woher ist die dreißigtägige [Trauer] zu entnehmen? Dies ist durch [das Wort] Haarwuchs vom Naziräer zu entnehmen; hier heißt es: den Haarwuchs eures Hauptes sollt ihr nicht stehen lassen, und dort heißt es: seinen Haarwuchs soll er herabhängen lassen, wie da dreißig [Tage], ebenso auch hier dreißig. –
9Woher dies dort? R. Mathna erwiderte: Das unbefristete Nazirat währt dreißig Tage. – Woher dies? – Die Schrift sagt: geweiht soll er sein [jihjeh], [der Zahlenwert des Wortes] jihjeh beträgt dreißig.
10R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Alle stimmen überein, daß, wenn der dritte [Trauertag] auf den Vorabend des Festes fällt, das Baden bis zum Abend verboten sei.
11R. Neḥemja, Sohn des R. Jehošua͑, erzählte: Ich traf R. Papi und R. Papa sitzen, und sie sagten, die Halakha sei wie R. Hona, Sohn des R. Jehošuá. Manche lesen: R. Neḥemja, Sohn des R. Joseph, erzählte: Ich traf R. Papi, R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sitzen und sie sagten, alle stimmen überein, daß, wenn der dritte [Trauertag] auf den Vorabend des Festes fällt, das Baden bis zum Abend verboten sei.
12Abajje fragte Raba: Wird ihm der Festtag, wenn er [den Toten] am Festtage begraben hat, zu den dreißig [Trauertagen] mitgezählt oder wird ihm der Festtag zu den dreißig [Trauertagen] nicht mitgezählt? Von den sieben [Trauertagen] ist es mir nicht fraglich, da die Vorschriften der siebentägigen Trauer am Feste keine Geltung haben; fraglich ist es mir nur von den dreißig [Trauertagen], da die Vorschriften der dreißigtägigen Trauer am Feste Geltung haben.
13Dieser erwiderte: Er wird nicht mitgezählt. Jener wandte gegen ihn ein: Wer seinen Toten zwei Tage vor dem Feste begraben hat, zähle nach dem Feste noch fünf [Trauertage]; seine Arbeit ist dann durch andere zu verrichten, seine Sklaven und Mägde arbeiten heimlich in seinem Hause und die Menge befasse sich mit ihm nicht,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.