Moed Katan — Blatt 22b

1nicht einschränken, über Vater und Mutter aber muß man sie einschränken.

2Wegen [der Trauer] über jeden anderen Toten darf man, wenn man will, [die Schulter] entblößen, und wenn man will, nicht entblößen, über Vater und Mutter aber muß man sie entblößen.

3Einst wollte ein Großer des Zeitalters, dem sein Vater starb, [die Schulter] entblößen, als aber ein anderer Großer mit ihm ebenfalls [die Schulter] entblößen wollte, unterließ er es und entblößte sie nicht.

4Abajje sagte: Der Große des Zeitalters ist Rabbi, der andere Große mit ihm ist R. Ja͑qob b. Aha. Manche sagen: Der Große des Zeitalters ist R. Ja͑qob b. Aḥa, der andere Große mit ihm ist Rabbi. –

5Erklärlich ist es, daß er es unterlassen und [die Schulter] nicht entblößt hat, nach demjenigen, welcher sagt, der andere Große mit ihm sei Rabbi, weshalb aber unterließ er es und entblößte [die Schulter] nicht,

6nach demjenigen, welcher sagt, es sei R. Ja͑qob b. Aha, R. Šimo͑n b. Gamliél war ja Fürst, über den alle [die Schulter] entblößen müssen!? – [Ein Einwand.]

7[Während der Trauer] über jeden anderen Toten darf man sich das Haar nach dreißig Tagen scheren, über Vater und Mutter erst, wenn seine Genossen über ihn schelten. [Während der Trauer] über jeden anderen Toten darf man nach dreißig Tagen ein Festmahl besuchen, über Vater und Mutter erst nach zwölf Monaten.

8Rabba b. Bar Ḥana sagte: Nur ein Geselligkeitsmahl. Man wandte ein: Ein Festmahl und ein Geselligkeitsmahl!? –

9Dies ist ein Einwand. Amemar lehrte es wie folgt: Rabba b. Bar Ḥana sagte: Ein Geselligkeitsmahl darf man sofort besuchen. – Es wird ja aber gelehrt: Ein Festmahl nach dreißig [Tagen] und ein Geselligkeitsmahl nach dreißig [Tagen]!? –

10Das ist kein Einwand; das eine gilt von einer Einladung und das andere gilt von einer Revanche.

11Wegen jedes anderen Toten reiße man eine Handbreite ein, wegen eines Vaters und einer Mutter, bis man das Herz entblößt hat. R. Abahu sagte: Welcher Schriftvers deutet hierauf? Da erfaßte David seine Kleider und zerriß sie, und unter einer Handbreite heißt es kein Anfassen.

12Wegen jedes anderen Toten braucht man, selbst wenn man zehn Gewänder anhat, nur das obere einzureißen, wegen eines Vaters und einer Mutter aber muß man sie alle einreißen; bei der Kopfhülle ist es nicht unerläßlich.

13Dies gilt sowohl vom Manne als auch von der Frau. R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, die Frau reiße zuerst das untere Gewand ein und drehe [den Riß] nach hinten, dann reiße sie das obere ein.

14Wegen jedes anderen Toten darf man, wenn man will, die Halsöffnung teilen, und wenn man will, nicht teilen, wegen eines Vaters und einer Mutter aber muß man sie teilen.

15R. Jehuda sagt: Ein Riß, der nicht richtig die Halsöffnung teilt, ist nur ein Scheinriß. R. Abahu sagte: Was ist der Grund R. Jehudas? Es heißt: da erfaßte er seine Kleider und zerriß sie in zwei Stücke. Wenn es heißt: ‘und zerriß sie’, so weiß ich ja, daß er sie entzweireißt!? Vielmehr, sie müssen in zwei Teile durchgerissen zu sehen sein.

16Wegen jedes anderen Toten darf man [das Gewand] nach sieben Tagen zusammenheften und nach dreißig Tagen zusammennähen; wegen eines Vaters und einer Mutter darf man es erst nach dreißig Tagen zusammenheften und niemals zusammennähen. Eine Frau darf es sofort zusammenheften, des Anstands wegen.

17Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Wegen jedes anderen Toten darf man [das Gewand], wenn man will, mit der Hand einreißen, und wenn man will, mit einem Geräte einreißen, wegen eines Vaters und einer Mutter nur mit der Hand.

18R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Wegen jedes anderen Toten darf man innen einreißen, wegen eines Vaters und einer Mutter nur außen. R. Ḥisda sagte: Dasselbe gilt auch von einem Fürsten.

19Man wandte ein: Sie gleichen Vater und Mutter nur hinsichtlich des Zusammennähens.

20Dies bezieht sich wohl auch auf einen Fürsten!? – Nein, mit Ausnahme des Fürsten.

21Als einst der Fürst starb, sprach R. Ḥisda zu R. Ḥanan b. Raba: Stülpe den Trog um, stelle dich darauf und zeige dem Volke das Einreißen.

22Wegen eines Gelehrten entblöße man [die Schulter] rechts, wegen eines Gerichtsoberhauptes links, und wegen eines Fürsten da und dort.

23Die Rabbanan lehrten: Stirbt ein Gelehrter, so feiere sein Lehrhaus. Stirbt ein Gerichtsoberhaupt, so feiern alle Lehrhäuser in der Stadt, im Bethause wechsle man die Plätze: die sonst nördlich sitzen, setzen sich südlich, und die sonst südlich sitzen, setzen sich nördlich. Stirbt ein Fürst, so feiern sämtliche Lehrhäuser; im Bethause

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.