Moed Katan — Blatt 2b
1weil [dessen Bett] zusammenfallen kann, bei einer nicht erstmalig tätigen Quelle aber, bei der das Zusammenfallen nicht zu berücksichtigen ist, ist es auch bei einem feuchten Felde [erlaubt]!? –
2Wem willst du demnach diese Lehre addizieren!? Vielmehr ist es nach R. Jehuda, einerlei ob aus einer erstmalig tätigen Quelle oder einer nicht erstmalig tätigen, nur bei einem Rieselfelde [erlaubt] und bei einem feuchten nicht, und nur deshalb lehrt er es von einer erstmalig tätigen Quelle, um dir die weitgehendste Ansicht R. Meírs hervorzuheben, daß es sogar aus einer erstmalig tätigen Quelle auch bei einem feuchten Felde erlaubt sei.
3Es wurde gelehrt: Wegen welcher [Hauptarbeit] ist derjenige zu warnen, der am Šabbath jätet oder Pflanzen bewässert? – Rabba sagt, wegen Pflügens, und R. Joseph sagt, wegen Säens.
4Rabba sprach: Meine Ansicht ist einleuchtender; die Tätigkeit des Pflügens besteht darin, daß man die Erde lockert, und auch dieser lockert die Erde. R. Joseph sprach: Meine Ansicht ist einleuchtender; die Tätigkeit des Säens besteht darin, daß man Früchte wachsen macht, und auch dieser macht Früchte wachsen.
5Abajje sprach zu Rabba: Gegen dich ist ein Einwand zu erheben und gegen R. Joseph ist ein Einwand zu erheben. Gegen dich ist ein Einwand zu erheben: nur wegen Pflügens und nicht auch wegen Säens!? Gegen R. Joseph ist ein Einwand zu erheben: nur wegen Säens und nicht auch wegen Pflügens!?
6Wolltest du sagen, wenn es zwei [Tätigkeiten] sind, sei man nur wegen einer schuldig, so sagte ja R. Kahana, daß, wenn jemand [einen Baum] beschneidet und des Holzes bedarf, er zweimal schuldig sei, einmal wegen Pflanzens und einmal wegen Mähens!? –
7Das ist ein Einwand.
8R. Joseph wandte gegen Rabba ein: Wer Mischpflanzen jätet oder [mit Erde] bedeckt, erhält Geißelhiebe; R. A͑qiba sagt, auch wer sie stehen läßt.
9Einleuchtend ist dies nun nach meiner Ansicht, es gehöre zum Säen, denn das Säen von Mischsaat ist verboten; aber ist denn, nach deiner Ansicht, es gehöre zum Pflügen, bei der Mischsaat das Pflügen verboten!?
10Dieser erwiderte: Wegen des Stehenlassens. –
11Wenn er aber im Schlußsatze lehrt: R. A͑qiba sagt, auch wer sie stehen läßt, so erfolgt es ja nach dem ersten Tanna nicht wegen Stehenlassens!? –
12Die ganze Lehre ist von R. A͑qiba und dies ist eine Begründung: wer Mischpflanzen jätet oder mit Erde bedeckt, erhält Geißelhiebe wegen des Stehenlassens, denn R. A͑qiba sagt, auch wer sie stehen läßt. –
13Was ist der Grund R. A͑qibas? – Es wird gelehrt: Du sollst dein Feld nicht mit Gemischtem besäen; ich weiß dies nur vom Säen, woher vom Stehenlassen?
14Es heißt: Gemischtes auf deinem Felde sollst du nicht [haben].–
15Wir haben gelernt: Man darf das Rieselfeld am Halbfeste und im Siebentjahre bewässern.
16Allerdings am Halbfeste, weil nur die Mühe zu berücksichtigen wäre, und des Schadens wegen haben es die Rabbanan erlaubt, wieso aber im Siebentjahre, ist denn sowohl nach demjenigen, der wegen Säens sagt, als auch nach demjenigen, der wegen Pflügens sagt, das Säen oder das Pflügen im Siebentjahre erlaubt!?
17Abajje erwiderte: Im Siebentjahre in der Jetztzeit, und zwar nach Rabbi, denn es wird gelehrt: Rabbi sagte: Folgende Bewandtnis hat es mit dem Erlasse: erlassen &c.; die Schrift spricht von zwei Erlassungen, von der Erlassung des Bodens und von der Erlassung der Geldforderungen.
18Zu einer Zeit, wo die Erlassung des Bodens gilt, gilt auch die Erlassung von Geldforderungen, und zur Zeit, wo die Erlassung des Bodens nicht gilt, gilt auch nicht die Erlassung von Geldforderungen.
19Raba erwiderte: Du kannst auch sagen, nach den Rabbanan, denn der Allbarmherzige hat nur die Hauptarbeiten verboten,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.