Moed Katan — Blatt 3b

1Als R. Dimi kam, sagte er: [Sielehrten:] Man könnte glauben, man erhalte Geißelhiebe auch wegen des Zusatzes, so gibt es eine Lehre, daß man frei ist. Ich weiß aber nicht, was für eine Lehre und was für ein Zusatz das ist.

2R. Elea͑zar erklärte: Das Pflügen. Dies ist also wie folgt zu verstehen: Man könnte glauben, man erhalte Geißelhiebe wegen des Pflügens, [dessen Verbot] durch [die Regel] vom Generellen, Speziellen und Generellen gefolgert wird, so gibt es eine Lehre,

3daß man frei ist, sonst wäre ja die besondere Aufzählung überflüssig.

4R. Joḥanan erklärte: Die Tage vor Neujahr, die die Weisen [zum Siebentjahre] hinzugefügt haben. Dies ist also wie folgt zu erklären: Man könnte glauben, man erhalte Geißelhiebe wegen des Zusatzes vor dem Siebentjahre, wie zu folgern ist aus [den Worten:] in der Zeit des Pflügens und des Erntens sollst du ruhen, so gibt es eine Lehre, daß man frei ist, wie wir dies weiter erklären.

5Welches Bewenden hat es mit den Tagen vor Neujahr? – Wir haben gelernt: Bis wie lange darf man das Baumfeld im Vorsiebentjahre pflügen? Die Schule Šammajs sagt, so lange es für die heurige Frucht nützlich ist; die Schule Hillels sagt, bis zum Wochenfeste. Die Worte dieser und die Worte jener sind einander nahe.

6Bis wie lange darf man das Getreidefeld im Vorsiebentjahre pflügen? Bis die Feuchtigkeit [des Bodens] aufhört, so lange Leute noch pflügen, um Gurken und Kürbisse zu pflanzen.

7R. Šimo͑n sprach: Demnach hat die Tora die Frist jedem in die Hand gegeben!? Vielmehr das Getreidefeld bis zum Pesaḥfeste, das Baumfeld bis zum Wochenfeste. (Die Schule Hillels sagt, bis zum Pesaḥfeste.)

8Hierzu sagte R. Šimo͑n b. Pazi im Namen des R. Jehošua͑ b. Levi im Namen Bar Qapparas: R. Gamliél und sein Gerichtskollegium stimmten über diese zwei Zeitbestimmungen ab und hoben sie auf.

9R. Zera sprach zu R. Abahu, und wie manche sagen, Reš Laqiš zu R. Joḥanan: Wieso konnten R. Gamliél und sein Gerichtskollegium eine Anordnung der Schule Šammajs und der Schule Hillels aufheben, wir haben ja gelernt, ein Gerichtshof könne nicht die Worte eines anderen Gerichtshofes aufheben, es sei denn, daß er größer ist als jener an Weisheit und Zahl!?

10Eine Weile war er bestürzt, dann erwiderte er: Vielleicht hatten sie bestimmt, daß jeder, der dies will, komme und es aufhebe. –

11Ist dies denn [eine Anordnung] von ihnen, dies ist ja eine Moše am Sinaj überlieferte Halakha!? R. Asi sagte nämlich im Namen R. Joḥanans im Namen des R. Neḥunja aus dem Tale Beth Ḥivarthan: Die [Lehren von den] zehn Setzlingen, der Bachweide und dem Wassergießen, sind Moše am Sinaj überlieferte Halakhoth.

12R. Jiçḥaq erwiderte: Die Halakha erstreckt sich nur auf dreißig Tage vor Neujahr, und sie dehnten es bis zum Pesaḥfeste, beziehungsweise zum Wochenfeste aus, und bezüglich ihrer [Frist] bestimmten sie, daß jeder, der dies will, kommen und es aufheben könne. –

13Sind es denn überlieferte Halakhoth, sie sind ja [Bestimmungen] der Schrift!? Wir haben nämlich gelernt: Beim Pflügen und beim Ernten sollst du ruhen. R. A͑qiba sagt: Da dies vom Pflügen und Ernten im Siebentjahre nicht nötig ist, da es bereits heißt: du darfst dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden, so beziehe man es auf das Pflügen im Vorsiebentjahre

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.