Nasir — Blatt 24b
1Raba sagte: Du kannst auch sagen, es seien die Rabbanan, denn er eignet ihr nur eine Sache zu, deren sie benötigt, nicht aber eine Sache, deren sie nicht benötigt.
2WENN DAS VIEH IHR GEHÖRT, SO IST DAS SÜNDOPFER VERENDEN ZU LASSEN, DAS BRANDOPFER DARZUBRINGEN. Woher hat sie solches, du sagest ja, was die Frau erwirbt, habe ihr Mann erworben!? R. Papa erwiderte: Wenn sie es von ihrem Teigeabgespart hat. Wenn du aber willst, sage ich: wenn ein Fremder es ihr zugeeignet und gesagt hat: mit der Bedingung, daß dein Mann keine Befugnis darüber habe.
3DAS BRANDOPFER ALS BRANDOPFER DARZUBRINGEN UND DAS HEILSOPFER &C. DARZUBRINGEN. Šemuél sprach zu Abuha b. Ihi: Du setzest dich nicht hin, bevor du mir folgendes erklärt hast: Folgende vier Widder benötigen nicht der Brote: seiner, ihrer, der nach dem Tode [des Eigentümers zurückbleibt], und der nach der Sühne[zurückbleibt].
4Ihrer, wie wir bereits gesagthaben. Seiner, wie wir gelernt haben: Ein Mann kann seinem Sohne ein Nazirat auferlegen, nicht aber kann eine Frau ihrem Sohne ein Nazirat auferlegen. Wenn er sich geschorenhat oder seine Verwandten ihn geschoren haben, wenn er widersprochen hat oder seine Verwandten widersprochen haben
5und das Geldunbezeichnet vorhanden ist, so fällt es der freiwilligen Spendenkasse zu, wenn aber bezeichnet, so ist das Geld zum Sündopfer in das Salzmeer zu werfen, für das Geld zum Brandopfer ein Brandopfer darzubringen, und man begeht daran eine Veruntreuung, und für das Geld zum Heilsopfer ein Heilsopfer darzubringen; es darf nur einen Tag gegessen werden, benötigt aber nicht der Brote.
6Woher dies von dem, der nach dem Tode [zurückbleibt]? – Es wird gelehrt: Wenn jemand Geld für seine Nazir[opfer] abgesondert hat, so darf man es nicht nutznießen noch begeht man daran eine Veruntreuung, weil allesfür das Heilsopferverwendbar ist.
7Wenn er gestorben ist und das Geld unbezeichnet zurückbleibt, so fällt es der freiwilligen Spendenkasse zu, wenn aber bezeichnet, so ist das Geld zum Sündopfer in das Salzmeer zu werfen, weder darf man es nutznießen noch begeht man daran eine Veruntreuung, für das Geld zum Brandopfer ein Brandopfer darzubringen, und man begeht daran eine Veruntreuung, und für das Geld zum Heilsopfer ein Heilsopfer darzubringen; es darf nur einen Tag gegessen werden, benötigt aber nicht der Brote.
8Hinsichtlich dessen, der nach der Sühne [zurückbleibt], ist es begründet. Bei dem, der nach dem Tode [zurückbleibt], erfolgt dies aus dem Grunde, weil er nicht mehr zur Sühne geeignet ist, und auch dieser ist nicht mehr zur Sühne geeignet. –
9Gibt es denn weiter keine mehr, es gibt ja noch die [der folgenden Lehre:] alle übrigen Heilsopfer des Naziräers, die nicht nach Vorschrift geschlachtet worden sind, sind tauglich und der Eigentümer entledigt sich durch sie nicht seiner Pflicht; sie dürfen nur einen Tag gegessen werden, benötigen aber nicht der Brote und des Buges. –
10Er nennt nur die nach Vorschrift hergerichteten, nicht aber die nicht nach Vorschrift hergerichteten.
11«Und das Geld unbezeichnet zurückbleibt, so fällt es der freiwilligen Spendenkasse zu.»
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.