Nasir — Blatt 28b

1Unser Autor ist der Ansicht, sobald das Blut gesprengt worden ist, sei ihr der Weingenuß erlaubt, somit ist hierbei Verkümmerung nicht zu berücksichtigen, und R. A͑qiba ist der Ansicht, sobald das Vieh geschlachtet worden ist, könne er es nicht aufheben, wegen der Vernichtungdes Geheiligten.

2R. Zera wandte ein: Wieso denn, man kann ja das Blut auf einen anderen Namensprengen und dadurch das Fleisch zum Essen erlaubt machen!? Es wird nämlich gelehrt: Wenn man die Lämmer des Wochenfestes auf einen anderen Namen oder vor oder nach der festgesetzten Zeit geschlachtet hat, so ist das Blut zu sprengen und das Fleisch zu essen.

3Erfolgt es an einem Šabbath, so ist [das Blut] nicht zu sprengen; hat man es aber gesprengt, so ist es gültig, sodaß die Opferteile abends aufzuräuchern sind. –

4Ich will dir sagen, wenn das Brandopfer oder das Heilsopfer geschlachtet worden ist, ist dem auch so, hier aber wird von dem Falle gesprochen, wenn zuerst das Sündopfer geschlachtet worden ist,

5denn es wird gelehrt: Hat er sich nach einem von den drei [Opfern] geschoren, so hat er der Pflicht genügt.

6DIES GILT NUR BEIM SCHEREN IN REINHEIT, BEIM SCHEREN WEGEN VERUNREINIGUNG ABER KANN ER ES AUFLÖSEN, DENN ER KANN SAGEN: ICH MAG KEINE VERKÜMMERTE FRAU. RABBI SAGT, AUCH BEIM SCHEREN IN REINHEIT KÖNNE ER ES AUFHEBEN, DENN ER KANN SAGEN: ICH MAG KEINE GESCHORENE FRAU.

7Und der erste Autor!? – Er kann dir erwidern: sie kann eine Perücke tragen. – Und Rabbi!? – Er ist der Ansicht, eine Perücke ist widerwärtig, und er ist damit nicht einverstanden.

8EIN MANN KANN SEINEM SOHNE EIN NAZIRAT AUFERLEGEN, NICHT ABER KANN EINE FRAU IHREM SOHNE EIN NAZIRAT AUFERLEGEN. WENN ER SICH GESCHORENHAT ODER SEINE VERWANDTEN IHN GESCHOREN HABEN, WENN ER WIDERSPROCHEN HAT ODER SEINE VERWANDTEN WIDERSPROCHEN HABEN

9UND DAS ABGESONDERTE VIEH VORHANDEN IST, SO IST DAS SÜNDOPFER VERENDEN ZU LASSEN, DAS BRANDOPFER ALS BRANDOPFER DARZUBRINGEN UND DAS HEILSOPFER ALS HEILSOPFER DARZUBRINGEN; DIESES DARF NUR EINEN TAG GEGESSEN WERDEN, BENÖTIGT JEDOCH NICHT DER BROTE.

10IST UNBEZEICHNETES GELD VORHANDEN, SO FÄLLT ES DER FREIWILLIGEN SPENDENKASSE ZU, WENN BEZEICHNETES, SO IST DAS GELD ZUM SÜNDOPFER IN DAS SALZMEER ZU WERFEN, MAN DARF ES NICHT NUTZNIESSEN UND MAN BEGEHT DARAN KEINE VERUNTREUUNG, FÜR DAS GELD ZUM BRANDOPFER EIN BRANDOPFER DARZUBRINGEN, UND MAN BEGEHT DARAN EINE VERUNTREUUNG, UND FÜR DAS GELD ZUM HEILSOPFER EIN HEILSOPFER DARZUBRINGEN; ES DARF NUR EINEN TAG GEGESSEN WERDEN, BENÖTIGT JEDOCH NICHT DER BROTE.

11GEMARA. Aus welchem Grunde nur ein Mann und nicht eine Frau? R. Joḥanan erwiderte: Diesist eine Halakha beim Nazir. R. Jose b. Ḥanina erwiderte

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.