Nasir — Blatt 29b

1nein, sollte, wenn es von einem Manne gilt, bei dem nur ein Verbot zu berücksichtigenist, dies auch von einer Frau gelten, bei der zwei Verbote zu berücksichtigen sind!?

2Die zwei Verbote sind wohl das Verbot des Aasesund das Verbot von Profanem im Tempelhofe!? R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, entgegnete: Vielleicht (weil es den Anschein von [zwei Verboten] hat, es sind) zwei rabbanitische Verbote.

3Es wäre anzunehmen, daß hierüberTannaím streiten: Wie lange kann man seinem Sohne ein Naziratgelübde auferlegen? Bis er zwei Haarebekommt – so Rabbi. R. Jose b. R. Jehuda sagt, bis er das zum Geloben erforderliche Altererreicht.

4Diese Tannaím führen wahrscheinlich folgenden Streit. Rabbi ist der Ansicht, dies sei eine Halakha beim Nazir, somit kann er ihm, obgleich er das zum Geloben erforderliche Alter erreichthat, bis er zwei Haare bekommen hat, das Nazirat auferlegen; R. Jose b. R. Jehuda aber, welcher sagt, bis er das zum Geloben erforderliche Alter erreicht hat, ist der Ansicht, um ihn in das Gesetz einzuüben, und sobald er aus seiner Gewalt gekommen ist, ist er dazu nicht mehr verpflichtet. –

5Ich will dir sagen: nein, alle sind der Ansicht, dies sei eine Halakha beim Nazir, und hier streiten sie über das Gelübde dessen, der dem Mannesalter naheist.

6Rabbi ist der Ansicht, das Gelübde dessen, der dem Mannesalter nahe ist, sei rabbanitisch [gültig], und ein Gesetz der Toraverdrängt ein rabbanitisches, und R. Jose b. R. Jehuda ist der Ansicht, das Gelübde dessen, der dem Mannesalter nahe ist, sei nach der Tora [gültig].

7Wenn du aber willst, sage ich: alle sind der Ansicht, um ihn in das Gesetz einzuüben, ferner auch, daß das Gelübde dessen, der dem Mannesalter nahe ist, rabbanitisch [gültig] sei, nur ist Rabbi der Ansicht, das rabbanitische Gebot der Einübung [in das Gesetz] verdränge die rabbanitische [Gültigkeit] des Gelübdes dessen, der dem Mannesalter nahe ist,

8und R. Jose b. R. Jehuda, welcher sagt, bis er das zum Geloben erforderliche Alter erreicht hat, ist der Ansicht, das rabbanitische Gebot der Einübung [in das Gesetz] verdränge nicht das Gelübde dessen, der dem Mannesalter nahe ist.

9Es wäre anzunehmen, daß folgende Tannaím denselben Streit führen wie jene Tannaím. Es wird gelehrt: Einst legte der Vater R. Ḥaninas ihm ein Naziratgelübde auf. Hierauf brachte er ihn vor R. Gamliél, und R. Gamliél untersuchte ihn, um sich zu überzeugen, ob er zwei Haare bekommen habe oder nicht.

10R. Jose sagt, um sich zu überzeugen, ob er das zum Geloben erforderliche Alter erreicht habe oder nicht. Da sprach er zu ihm: Meister, bemühe dich nicht, mich zu untersuchen; bin ich minderjährig, so will ich es wegen [des Gelübdes] meines Vaters sein, und bin ich großjährig, so will ich es aus eigenem Antriebe sein. Da stand R. Gamliél auf, küßte ihn aufs Haupt und sprach: Ich bin dessen sicher, daß dieser dereinst Halakha in Jisraél lehren wird. Man erzählt, kaum waren wenige Tage verstrichen, und er traf Entscheidungen in Jisraél. –

11Erklärlich ist es nach R. Jose b. R. Jehuda, welcher sagt, bis er das zum Geloben erforderliche Alter erreicht hat, daß er sagte: wenn ich minderjährig bin, so will ich es wegen [des Gelübdes] meines Vaters sein, wieso aber sagte er nach Rabbi, welcher sagt, bis er zwei Haare bekommen hat: und bin ich großjährig, so will ich es aus eigenem Antriebe sein,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.