Nasir — Blatt 37a

1Allerdings ist nach meiner Erklärung, weil das Erlaubte mit dem Verbotenen vereinigt wird, dies auf den Fall zu beziehen, wenn das Profane mehrist, nach deiner Erklärung aber, weil während der Dauer des Essens eines Peras ein olivengroßes Quantum vorhanden ist, ist ja nichts dabei, daß das Profane mehr ist!?

2Dieser erwiderte: Laß die Hebe, die in der Jetztzeit nur rabbanitisch [zu entrichten]ist.

3Abajje sprach zu ihm: Woher, daß [das Wort] Aufgeweichtes darauf deutet, daß das Erlaubte mit dem Verbotenen vereinigt werde, vielleicht deutet es darauf, daß der Geschmack der Sacheselbst gleiche!? –

4Abajje erhob zuerst gegen die Lehre R. Dimisall jene Einwendungen, und nachher sagt er, dies deute vielleicht darauf, daß der Geschmack der Sache selbst gleiche !? –

5Nachdem jener ihm erwidert hatte, sprach er zu ihm: vielleicht deutet es darauf, daß der Geschmack der Sache selbst gleiche.

6Es wird nämlich gelehrt: Aufgeweichtes, dies besagt, daß der Geschmack der Sache selbst gleiche, wenn nämlich [ein Nazir] Trauben in Wasser geweicht und es den Geschmack von Wein hat, so ist er [wegen des Genusses] schuldig. Hiervon kannst du auf alle Verbote der Tora schließen;

7wenn beim Nazir, bei dem das Verbot nicht bleibend ist, sich nicht auf die Nutznießung erstrecktund aufgehoben werdenkann, der Geschmack der Sache gleicht, um wieviel mehr gleicht der Geschmack der Sache [beim Verbote] der Mischsaat, das ein ewiges ist, sich auch auf die Nutznießung erstreckt und nicht aufgehoben werden kann.

8Und in zwei Hinsichten gilt dies auch vom Ungeweihten.

9Dieser erwiderte: Hier ist die Ansicht der Rabbanan vertreten, während R. Abahu es nach R. A͑qibalehrte. – Welche [Lehre] R. A͑qibas [ist hier gemeint]; wollte man sagen, folgende Lehre: R. A͑qiba sagt, selbst wenn [der Nazir] nur sein Brot in Wein eintaucht und eine Olive vereinigt werden kann, sei er schuldig. Vielleicht aber ist es erforderlich, daß [vom Weine allein] eine Olive vorhanden ist!?

10Wolltest du erwidern, dies zu lehren sei nicht nötig, so schließt dies die Ansicht des ersten Autors aus, welcher sagt, nur wenn er ein Viertel[log] Wein getrunkenhat. –

11Vielmehr, es ist [die Lehre] R. A͑qibas in der folgenden Barajtha : R. A͑qiba sagt, wenn ein Nazir sein Brot in Wein eingetaucht und vom Brote und vom Weine zusammen eine Olive gegessen hat, sei er schuldig.

12R. Aḥa, Sohn des R. Ivja, sprach zu R. Aši: Woher folgert R. A͑qiba, der aus [dem Worte] nichts Aufgeweichtes entnimmt, daß das Erlaubte mit dem Verbotenen vereinigt werde, daß der Geschmack der Sache selbst gleiche? – Er folgert dies [vom Verbote] des Fleisches mit Milch; hierbei handelt es sich nur um den Geschmack, und es ist verboten, ebenso auch sonst. –

13Und die Rabbanan!? – [Vom Verbote] des Fleisches mit Milch ist nichts zu folgern, denn dieses ist ein Novum. –

14Wieso ist es ein Novum; wollte man sagen, weil dieses allein und jenes allein erlaubt ist, zusammen aber verboten, so ist dies ja auch bei derMischsaat der Fall, die eine allein und die andere allein ist erlaubt, zusammen aber verboten!? –

15Vielmehr, läßt man [das Fleisch] den ganzen Tag in Milch weichen, so ist es erlaubt, gekocht aber ist es verboten. –

16Und R. A͑qiba, [das Verbot von] Fleisch mit Milch ist ja ein Novum!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.