Nedarim — Blatt 12a

1Beim Übriggebliebenen: und Verwerflichen erfolgt eserst nach dem Blutsprengen.

2R. Hona, Sohn des R. Nathan, entgegnete ihm: Dies gilt vom Übriggebliebenen eines Brandopfers.

3Jener erwiderte: Demnach sollte es heißen: Brandopferfleisch!? – Dies ist selbstverständlich; selbstverständlich ist es verboten, wenn er Brandopferfleisch sagt, da er es vom Opfer erfassen läßt, lehren muß er es nur vom Übriggebliebenen und vom Verwerflichen des Brandopfers.

4Man könnte glauben, dies heiße: wie das als Übriggebliebenes verbotene oder als Verwerfliches verbotene, und es sei ebenso als hätte er es von Verbotenem erfassen lassenund nicht verboten, so lehrt er uns.

5Man wandte ein: Was heißt eine Enthaltung, von der die Toraspricht? Wenn er sagt: ich nehme auf mich, kein Fleisch zu essen und keinen Wein zu trinken, wie an dem Tage, an dem mein Vater gestorben ist, wie an dem Tage, an dem mein Lehrer gestorben ist, wie an dem Tage, an dem Gedalja, der Sohn Aḥiqams, getötet wordenist, wie an dem Tage, an dem ich Jerušalem in seiner Zerstörung gesehen habe. Hierzu sagte Šemuél: Dies nur, wenn er am gleichen Tage gelobt hat.

6Doch wohl in dem Falle, wenn es [beispielsweise] ein Sonntag war, und sein Vater an einem solchen gestorben ist. Er lehrt, daß es ihm verboten ist, obgleich [dazwischen]viele erlaubte Sonntage liegen. Schließe hieraus, daß es vom ersten Zustande erfaßt wird!? –

7Die Lehre Šemuéls lautet wie folgt: Šemuél sagte: Dies nur, wenn er von jenem Tage ab durch das Gelübde gebunden war.

8Rabina sprach: Komm und höre: [Sagt jemand:] wie die Teighebe Ahronsund seine Hebe, so ist es ihmerlaubt. Demnach ist es verboten, wenn [er sagt:] wie die Hebe vom Dankopferbrote,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.