Nedarim — Blatt 12b
1und die Hebe vom Dankopferbrote wird ja nach dem Blutsprengen abgehoben. –
2Folgere: wenn [er sagt:] wie die Hebe der Schatzkammer, so ist es ihm verboten. –
3Sollte er doch, wenn es ihm erlaubt ist, falls er sagt: wie die Hebe vom Dankopferbrote, lehren: [sagt er:] wie die Hebe vom Dankopferbrote, und um so mehr gilt dies von seinerHebe!? – Folgendes lehrt er uns: die Hebe vom Dankopferbrote gilt als seine Hebe.
4Wenn du aber willst, sage ich: auch die Hebe vom Dankopferbrote kann vor dem Blutsprengen abgehoben sein, wenn man sie nämlich beim Kneten abgesondert hat.
5So lehrte R. Tobi b. Qisana im Namen Šemuéls: Wenn man die Dankopferbrote in vier Kuchengebacken hat, so hat man der Pflicht genügt. – Es sind ja vierzig erforderlich!? – Als Gebot. –
6Er muß ja die Hebe entnehmen!? Wolltest du erwidern, er entnehme einen [Kuchen] für alle, so haben wir ja gelernt: eines, von jedem Opfer; man darf sie nicht von einem Opfer für ein anderesentnehmen. Wolltest du erwidern, er breche von jedem ein Stück ab, so haben wir ja gelernt: eines, er darf nicht ein abgebrochenes Stück nehmen!? –
7Vielmehr, wenn er sie beim Kneten abgesondert hat, vom Gesäuerten besonders, von den Kuchen besonders, von den Fladen besonders und vom Eingerührten besonders. –
8Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten: [Sagt jemand:] es sei mir wie das Erstgeborene, so ist es ihm nach R. Ja͑qob verboten und nach R. Jehuda erlaubt.
9In welchem Falle: wenn vor dem Blutsprengen, wieso ist es ihm nach dem einen erlaubt, und wenn nach dem Blutsprengen, wieso ist es ihm nach dem anderen verboten?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.