Nedarim — Blatt 24a
1Qonam, daß ich von dir nichts genieße, wenn du [von mir] nicht ein Kor Weizen und zwei Faß Wein für deinen Sohn annimmst, so kann dieser das Gelübde ohne einen Gelehrten [zu befragen] auflösen, denn er kann zu ihm sagen: du hast dies nur zu meiner Ehrung gesagt, und diesist meine Ehrung.
2Nur deshalb, weil er sagen kann, dies sei seine Ehrung, sonst aber wäre das Gelübde gültig. Nach wessen Ansicht: wenn nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob, so ist dies ja ein Anspornungsgelübde, doch wohl nach den Rabbanan, und hieraus ist zu entnehmen, daß sie gegen ihn streiten. –
3Tatsächlich nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob, denn R. Elie͑zer b. Ja͑qob pflichtet bei, daß dies ein Gelübde ist, weil er damit zu ihm sagen will: ich bin kein Hund, von dir zu genießen, ohne daß du von mir genießest. –
4Komm und höre: Sagt jemand zu seinem Nächsten: Qonam sei dir jeder Genuß von mir, wenn du nicht meinem Sohne ein Kor Weizen und zwei Faß Wein gibst, so darf er es, wie R. Meír sagt, nur dann, wenn er sie ihm gibt; die Weisen sagen, auch dieser könne sein Gelübde ohne einen Gelehrten [zu befragen] auflösen, denn er kann zu ihm sagen: ich betrachte es als erhalten.
5Nur deshalb, weil er sagen kann, er betrachte es als erhalten, sonst aber wäre das Gelübde gültig. Nach wessen Ansicht: wenn nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob, so ist dies ja ein Anspornungsgelübde, doch wohl nach den Rabbanan, und sie streiten [gegen ihn]. –
6Nein, tatsächlich nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob, denn R. Elie͑zer pflichtet bei, daß dies ein Gelübde ist, weil er damit zu ihm sagen will: ich bin kein König, dir einen Genuß zu gewähren, ohne daß du mir einen Genuß gewährest.
7Mar Qašiša, Sohn des R. Ḥisda, sprach zu Aši: Komm und höre: Ein Zwangsgelübde ist es, wenn sein Nächster ihn mit einem Gelübde belegt hat, bei ihm zu essen, und er oder sein Kind erkrankt ist oder ein Fluß ihn gehinderthat. Sonst aber ist das Gelübde gültig. Nach wessen Ansicht: wenn nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob, so ist dies ja ein Anspornungsgelübde, doch wohl nach den Rabbanan, und sie streiten [gegen ihn]. –
8Tatsächlich nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob, aber nicht wie du glaubst, wenn der Ladende den Geladenen mit einem Gelübde belegt hat, sondern der Geladene den Ladenden mit einem Gelübde belegt hat. Wenn er ihn nämlich gefragt hat, ob er ihn zur Mahlzeit laden wolle, und dieser es bejaht, und als er ihn mit einem Gelübde belegt, dieser es gelobt hat; wenn jener darauf erkrankt ist oder sein Sohn erkrankt ist oder ein Fluß ihn gehindert hat, so ist dies ein Zwangsgelübde. –
9Komm und höre: Noch mehr sagte R. Elie͑zer b. Ja͑qob: Wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: Qonam, daß ich von dir nichts genieße, wenn du nicht mein Gast bist, mit mir warmes Brot ißt und mit mir einen Becher Warmes trinkst, und dieser dem widerspricht, so ist es ebenfalls ein Anspornungsgelübde. Die Weisen aber pflichten ihm nicht bei. [Die Worte:] die Weisen pflichten ihm nicht bei,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.