Nedarim — Blatt 27a
1darunter Šuaḥ-Feigensind, und er sagt: hätte ich gewußt, daß Šuaḥ-Feigen darunter sind, so würde ich sie mir nicht abgelobt haben, so ist ihm der Korb Früchte verboten und die Šuaḥ-Feigen erlaubt. Als R. A͑qiba kam, lehrte er, wenn ein Gelübde teilweise aufgelöst worden ist, sei es vollständig aufgelöst. Doch wohl, wenn er sagt: hätte ich gewußt, daß Šuaḥ-Feigen darunter sind, so würde ich gesagt haben: schwarze und weiße Feigen sollen [mir] verboten sein und Šuaḥ-Feigen erlaubt. Dies nach R. A͑qiba, und die Rabbanan streiten gegenihn!? –
2Nein, wenn er sagt: hätte ich gewußt, daß Šuaḥ-Feigen darunter sind, so würde ich gesagt haben: der ganze Korb soll [mir] verboten sein und die Šuaḥ-Feigen erlaubt. –
3Wer ist der Autor der folgenden Lehre der Rabbanan: Hat jemand sich gleichzeitig [den Genuß] von fünf Personen abgelobt, so ist es ihm, wenn es inbetreff des einen von ihnen aufgelöst worden ist, für alle aufgelöst. [Sagte er:] ausgenommen einer von ihnen, so ist es ihm von diesem erlaubt und von den übrigen verboten? –
4Nach Rabba gilt der Anfangsatz nach R. A͑qiba und der Schlußsatz nach aller Ansicht, und nach Raba der Schlußsatz nach den Rabbanan und der Anfangsatz nach aller Ansicht.
5EIN ZWANGSGELÜBDE IST ES, WENN SEIN NÄCHSTER IHN MIT EINEM GELÜBDE BELEGT HAT, BEI IHM ZU ESSEN, UND ER ODER SEIN KIND ERKRANKT IST ODER EIN FLUSS IHN GEHINDERT HAT. DIES IST EIN ZWANGSGELÜBDE.
6GEMARA. Einst hinterlegte jemand Beweisstücke bei Gericht und sprach: Wenn ich in dreißig Tagen nicht komme, mögen diese meine Beweisstücke ihre Gültigkeit verlieren. Als er darauf durch einen Zwangsfall verhindert wurde und nicht kam, entschied R. Hona, seine Beweisstücke seien ungültig.
7Da sprach Raba zu ihm: Es ist ja ein Zwangsfall, und bei einem Zwangsfall hat die Tora befreit, denn es heißt: dem Mädchen aber tue nichts!?
8Wolltest du erwidern, bei der Todesstrafeverhalte es sich anders, so haben wir ja gelernt: Zwangsgelübde ist es, wenn sein Nächster ihn mit einem Gelübde belegt, bei ihm zu essen, und er oder sein Kind erkrankt ist oder ein Fluß ihn gehindert hat. Dies ist ein Zwangsgelübde. –
9Womit ist es nach Raba hierbei anders als bei der folgenden Lehre: [Wenn jemand gesagt hat:] da ist dein Scheidebrief von jetztab, falls ich von heute bis nach zwölf Monaten nicht komme, und innerhalb der zwölf Monate gestorben ist, so ist der Scheidebrief gültig. Weshalb denn, er ist ja durch einen Zwangsfall verhindert worden!? – Ich will dir sagen, vielleicht ist es da anders,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.