Nedarim — Blatt 27b
1da er, wenn er gewußt hätte, daß er sterben werde, ihr den Scheidebrief mit sofortiger Wirkung gegeben haben würde. –
2Womit ist es hierbei anders als im folgenden Falle: Einst sagte jemand: Wenn ich innerhalb dreißig Tagen nicht komme, sei der Scheidebrief gültig. Als er kam, verhinderte ihn die Fähre. Da rief er: Seht, ich bin gekommen, seht, ich bin gekommen. Da entschied Šemuél, dies heiße kein Kommen. Weshalb denn, er war ja durch einen Zwangsfall verhindert!? –
3Vielleicht ist es bei einem offensichtlichen Zwangsfalle anders, und bei der Fähre war es ein offensichtlicher Zwangsfall. –
4Gegen R. Hona [ist ja einzuwenden:] merke, eswar ja nur eine Zusage, und durch eine Zusage erfolgt ja keine Zueignung!? – Anders war es da, wo er seine Beweisstücke hinterlegt hatte. –
5Ist es denn, wenn er sie hinterlegt, keine bloße Zusage, wir haben ja gelernt: Wenn jemand einen Teil seiner Schuld bezahlt und den Schuldschein bei einem dritten hinterlegt und zu ihm spricht: wenn ich innerhalb dreißig Tagen [den Rest] nicht bezahle, gib [dem Gläubiger] seinen Schuldschein zurück,
6und die Frist heranreicht und er nicht bezahlt, so gebe er ihn, wie R. Jose sagt, [dem Gläubiger], und R. Jehuda sagt, er gebe ihn ihm nicht. Hierzu sagte R. Naḥman im Namen des Rabba b. Abuha im Namen Rabhs, die Halakha sei nicht wie R. Jose, welcher sagt, durch die Zusage erfolge eine Zueignung!? –
7Anders war es da, wo er sagte, seine Beweisstücke mögen ungültigsein.
8Die Halakha ist, durch die Zusage erfolge eine Zueignung. Dies nur dann, wenn er nicht durch einen Zwangsfall gehindert wird, und nur dann, wenn er es ihm vor einem würdigen Gerichte zugeeignet hat.
9MAN DARF MÖRDERN, RÄUBERN UND ZÖLLNERN GELOBEN, DASS ESHEBE IST, AUCH WENN ES KEINE HEBE IST, DASS ES KÖNIGLICHES GUT IST, AUCH WENN ES KEIN KÖNIGLICHES GUT IST. DIE SCHULE ŠAMMAJS SAGT, MAN DÜRFE BEI ALLEM GELOBEN,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.