Nedarim — Blatt 33a
1Er hat ja nur die Speise abgelobt!? R. Šimo͑n b. Laqiš erwiderte: Wenn er sagt: der Genuß deiner Speise sei mir [verboten]. –
2Vielleicht, daß er nicht Weizen kaue und auf seine Wunde lege!? Raba erwiderte: Wenn er sagt: die zum Essen beitragende Nutznießung sei mir von dir verboten.
3R. Papa sagte: Ein Sack zum Holen von Früchten, ein Esel zum Holen von Früchten oder auch nur ein Korb ist eine zum Essen beitragende Nutznießung, aber folgendes fragte R. Papa: Wie verhält es sich mit einem Pferde zum Reiten, einem Ringe, sich damit zu zeigen, oder mit der Abkürzung eines Weges durch sein Grundstück? –
4Komm und höre: Wohl aber darf er ihm Hemd, Gewand, Ohrringe und Ringe leihen. In welchem Falle: wenn nicht, um sich damit zu zeigen, so braucht es ja nicht gelehrt zu werden, doch wohl, auch sich damit zu zeigen, und er lehrt, daß er ihm leihen darf. –
5Nein, tatsächlich, nicht um sich damit zu zeigen, da er aber im Anfangsatze lehrt, er dürfe ihm nicht leihen, lehrt er im Schlußsatze, er dürfe ihm leihen.
6EBENSO ALLES ANDERE, WAS NICHT ZUR ZUBEREITUNG VON LEBENSMITTELN DIENT. IN ORTEN, WO DERGLEICHEN VERMIETET WIRD, IST ES VERBOTEN.
7GEMARA. Demnach spricht der Anfangsatz auch von Orten, wo dergleichen nicht vermietet wird; wer lehrte dies? R. Ada b. Ahaba erwiderte: Es ist R. Elie͑zer.
8WENN EINEM DER GENUSS VON SEINEM NÄCHSTEN ABGELOBT IST, SO DARF DIESER FÜR IHN DEN ŠEQEL ENTRICHTEN, SEINE SCHULD BEZAHLEN UND IHM EINE VERLORENE SACHE WIEDERBRINGEN. IN ORTEN, WO MAN DAFÜR EINE BELOHNUNG ERHÄLT, FÄLLT DER NUTZEN DEM HEILIGTUME ZU.
9GEMARA. Demnach ist dies nur ebenso, als würde man einen Löwen verscheuchen, und es ist erlaubt;
10wer lehrte dies? R. Hoša͑ja erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.