Nedarim — Blatt 33b
1Es ist die Ansicht Ḥanans.
2Raba erwiderte: Du kannst auch sagen, dies gelte nach aller Ansicht, denn beim des Genusses abgelobten gilt dies von dem Falle, wenn jener ihm unter der Vereinbarung gegeben hat, es nicht zurückzahlen [zu müssen]. –
3Was ist dies [für eine Lehre] Ḥanans? – Wir haben gelernt: Wenn einer nach dem Überseelande gegangen ist und jemand seine Frau unterhalten hat, so hat er, wie Ḥanan sagt, sein Geld verloren.
4Die Hochpriesterssöhne streiten gegen ihn und sagen, er schwöre, wieviel er ausgegeben hat, und erhalte es zurück. R. Dosa b. Archinos pflichtet ihnen bei. R. Joḥanan b. Zakkaj sagte: Ḥanan hat Recht: er hat sein Geld auf das Rehgeweihgelegt.
5Raba erklärt nicht wie R. Hoša͑ja, weil er unsere Mišna nach aller Ansicht erklären will, und R. Hoša͑ja erklärt nicht wie Raba, weil beim Nichtbezahlen das Bezahlen zu berücksichtigen ist.
6IHM EINE VERLORENE SACHE WIEDERBRINGEN. Hierüber streiten R. Ami und R. Asi: einer sagt, dies gelte nur von dem Falle, wenn das Vermögen des Wiederbringenden dem Eigentümer der verlorenen Sache verboten ist, denn wenn er sie ihm wiederbringt, bringt er ihm seine eigene Sache, wenn aber das Vermögen des Eigentümers der verlorenen Sache dem Wiederbringenden verboten ist, darf er sie ihm nicht wiederbringen, weil er einen Nutzen hat, nämlich die Perutades R. Joseph;
7und einer sagt, auch wenn das Vermögen des Eigentümers der verlorenen Sache dem Wiederbringenden verboten ist, dürfe er sie ihm wiederbringen, denn der Fall von der Peruṭa R. Josephsist selten. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.