Nedarim — Blatt 34a
1Wir haben gelernt: In Orten, wo man dafür eine Belohnung erhält, fällt der Nutzen dem Heiligtume zu. Einleuchtend ist es, daß er lehrt, in Orten, wo man dafür eine Belohnung erhält, falle der Nutzen dem Heiligtume zu, nach demjenigen, welcher sagt, auch wenn das Vermögen des Eigentümers der verlorenen Sache dem Wiederbringenden verboten ist, dürfe er sie ihm wiederbringen,
2wieso aber fällt der Nutzen dem Heiligtume zu nach demjenigen, welcher sagt, wenn das Vermögen des Eigentümers der verlorenen Sache dem Wiederbringenden verboten ist, dürfe er sie ihm nichtwiederbringen!? –
3Dies bezieht sich auf den einenFall.
4Manche lehren es folgenderweise: [Hierüber streiten] R. Ami und R. Asi: einer sagt, dies gelte nur von dem Falle, wenn das Vermögen des Eigentümers der verlorenen Sache dem Wiederbringenden verboten ist, denn der Fall von der Peruṭa des R. Joseph istselten, wenn aber das Vermögen des Wiederbringenden dem Eigentümer der verlorenen Sache verboten ist, darf er sie ihm nicht wiederbringen, weil er ihm einen Nutzen gewährt;
5und einer sagt, auch wenn das Vermögen des Wiederbringenden dem Eigentümer der verlorenen Sache verboten ist, sei es erlaubt, weil er ihm nur seine eigene Sache wiederbringt. –
6Wir haben gelernt: In Orten, wo man dafür eine Belohnung erhält, fällt der Nutzen dem Heiligtume zu. Allerdings gilt dies von einem solchen Orte nach demjenigen, welcher sagt, auch wenn das Vermögen des Wiederbringenden dem Eigentümer der verlorenen Sache verboten ist, bringe er sie ihm wieder,
7wieso aber gilt dies von einem solchen Orte nach demjenigen, welcher sagt, wenn das Vermögen des Wiederbringenden [dem Eigentümer] verboten ist, dürfe er sie ihm nicht wiederbringen!? – Ein Einwand.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.