Nedarim — Blatt 37a

1Folgendes lehrt er uns: selbst in Orten, wo man [für den Unterricht] eine Belohnung erhält, darf man eine solche nur für den der Schriftnehmen, nicht aber für den des Midraš. –

2Für Midraš wohl deshalb nicht, weil es heißt: und mir gebot der Herr in selbiger Zeit, euch zu lehren, und ferner heißt es:siehe, ich habe euch gelehrt Satzungen und Vorschriften, wie mir der Herr geboten hat, wie ich umsonst, ebenso ihr umsonst; demnach auch die Schrift umsonst!? –

3Rabh erklärte, es sei eine Belohnung für die Beaufsichtigung, und R. Joḥanan erklärte, es sei eine Belohnung für die Versteilungslehre. –

4Wir haben gelernt: Jedoch nicht die Schrift lehren. Allerdings darf er ihn die Schrift nicht lehren nach der Erklärung, es sei eine Belohnung für die Versteilungslehre, ist denn aber, nach der Erklärung, es sei eine Belohnung für die Beaufsichtigung, ein Erwachsener zu beaufsichtigen!? – Er lehrt dies von einem Minderjährigen. –

5Wie ist, wenn von einem Minderjährigen, der Schlußsatz zu erklären: wohl aber darf er seine Söhne die Schrift lehren. Hat denn ein Minderjähriger Kinder!? – [Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: er darf ihn die Schrift nicht lehren, einen Minderjährigen; einen Erwachsenen aber und seine Kinder darf er die Schrift lehren.

6Man wandte ein: Kinder dürfen am Šabbath nicht erstmalig in der Schrift unterrichtet werden, wohl aber dürfen sie erstmalig wiederholen. Einleuchtend ist es, daß sie nicht erstmalig in der Schrift unterrichtet werden dürfen, nach der Erklärung, es sei eine Belohnung für die Versteilungslehre, weshalb aber dürfen sie nach der Erklärung, die Belohnung erfolge für die Beaufsichtigung, nicht erstmalig in der Schrift unterrichtet werden, wohl aber erstmalig wiederholen, [die Belohnung für] die Beaufsichtigung am Šabbath erfolgt ja [bei beidem]!? –

7Ist denn, auch nach deiner Auffassung, die Belohnung für die Versteilungslehre am Šabbath verboten, sie ist ja einbegriffen, und dies ist erlaubt!? Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand einen Tagelöhner mietet, ein Kind zu bewachen, eine Kuh zu bewachen oder Pflanzen zu bewachen, so darf er ihm keinen Lohn für den Šabbath zahlen; daher ist er,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.