Nedarim — Blatt 42a
1WENN EINEM VOR DEM SIEBENTJAHREDER GENUSS VON SEINEM NÄCHSTEN ABGELOBT WORDEN IST, SO DARF ERSEIN FELD NICHT BETRETEN, AUCH NICHT VON DEN ÜBERRAGENDEN FRÜCHTENESSEN, WENN ABER IM SIEBENTJAHRE, SO DARF ER SEIN FELD NICHT BETRETEN, JEDOCH DARF ER VON DEN ÜBERRAGENDEN FRÜCHTENESSEN. IST IHM VOR DEM SIEBENTJAHRE DIE SPEISE ABGELOBT WORDEN, SO DARF ER SEIN FELD BETRETEN, JEDOCH NICHT VON DEN FRÜCHTEN ESSEN; WENN ABER IM SIEBENTJAHRE, SO DARF ER ES BETRETEN UND VON DEN FRÜCHTEN ESSEN.
2GEMARA. Rabh und Šemuél sagten beide: [Gelobte jemand] vor dem Siebentjahre: (diese) [meine] Güter seien dir verboten, so darf er, auch wenn das Siebentjahr herangereicht ist, sein Feld nicht betreten, auch von den überragenden Früchten nicht essen; gelobte er im Siebentjahre, so darf er sein Feld nicht betreten, jedoch darf er von den überragenden Früchten essen.
3R. Joḥanan und Reš Laqiš sagten beide: [Gelobte jemand] vor dem Siebentjahre: meine Güter seien dir verboten, so darf er sein Feld nicht betreten, auch von den überragenden Früchten nicht essen; ist das Siebentjahr herangereicht, so darf er sein Feld nicht betreten, jedoch darf er von den überragenden Früchten essen.
4Es wäre anzunehmen, daß ihr Streit in folgendem besteht: Rabh und Šemuél sind der Ansicht, man könne das, was in seinem Besitze ist, [für andere] verboten machen auch [für die Zeit], wo es aus seinem Besitze kommt, und R. Joḥanan und Reš Laqiš sind der Ansicht, man könne das, was in seinem Besitze ist, nicht [für andere] verboten machen [für die Zeit], wo es aus seinem Besitze kommt. –
5Glaubst du: gibt es denn jemand, der der Ansicht wäre, man könne das, was in seinem Besitze ist, nicht [für andere] verboten machen [für die Zeit], wo es aus seinem Besitze kommt? Wenn dem so wäre, so sollte sie über [die Wendung] ‘diese Güter’streiten, und um so mehr würde dies von [der Wendung] ‘meine Güter’ gelten!?
6Ferner wird ausdrücklich gelehrt, man könne das, was in seinem Besitze ist, [für andere] verboten machen auch [für die Zeit], wo es aus seinem Besitze kommt. Wir haben nämlich gelernt: Sagte jemand zu seinem Sohne: Qonam sei, was du von mir genießest, so beerbe er ihn, wenn er stirbt; [sagte er:] bei meinen Lebzeiten und nach meinem Tode,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.