Nedarim — Blatt 42b
1so darf er ihn, wenn er stirbt, nicht beerben. – Anders ist es hierbei, wo er ausdrücklich sagt: bei meinen Lebzeiten und nach meinem Tode. –
2Aber immerhin besteht ja ein Einwand!? – Vielmehr, über [die Wendung] ‘diese Güter’ streitet niemand, sie streiten nur über [die Wendung] ‘meine Güter’.
3Rabh und Šemuél sind der Ansicht, man könne sie [für andere] verboten machen, einerlei ob man ‘diese Güter’ oder man ‘meine Güter’ sagt, und R. Joḥanan und Reš Laqiš sind der Ansicht, man könne sie verboten machen, wenn man ‘[diese] Güter’ sagt, man könne sie aber nicht verboten machen, wenn man ‘meine Güter’ sagt. –
4Gibt es denn jemand, der der Ansicht wäre, es sei einerlei, ob man ‘diese Güter’ oder ‘meine Güter’ sagt, wir haben ja gelernt: Wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: Qonam sei mir dein Haus, wenn ich es betrete, dein Feld, wenn ich es kaufe, so ist es ihm, wenn dieser stirbt oder er es einem anderen verkauft, erlaubt; wenn aber: dieses Haus, wenn ich es betrete, dieses Feld, wenn ich es kaufe so ist es ihm, auch wenn dieser stirbt oder es einem anderen verkauft, verboten. –
5Vielmehr, R. Joḥanan und Reš Laqiš lehren es von [der Wendung] ‘meine Güter’, und Rabh und Šemuél von [der Wendung] ‘diese Güter’, und sie streiten nicht.
6WENN ABER IM SIEBENTJAHRE, SO DARF ER SEIN FELD NICHT BETRETEN &C. Von den überragenden Früchten darf er wohl deshalb essen, weil sie Freigut sind, und auch der Bodenist ja Freigut!?
7U͑la erwiderte: Wenn die Bäume an der Grenzestehen. R. Šimo͑n b. Eljaqim erwiderte: Dies ist eine Maßregel, weil er da stehen bleiben könnte.
8WENN EINEM DER GENUSS VON SEINEM NÄCHSTEN ABGELOBT IST, SO DARF ER IHM NICHTS LEIHEN NOCH VON IHM LEIHEN, IHM KEIN GELD BORGEN NOCH VON IHM BORGEN, IHM NICHTS VERKAUFEN NOCH VON IHM KAUFEN.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.