Nedarim — Blatt 44a

1Sagt er: dieses Feld sei freigegeben auf einen Tag, eine Woche, einen Monat, ein Jahr oder ein Septennium, so kann er, solange ein anderer oder er selber es sich nicht angeeignet hat, zurücktreten und sobald ein anderer oder er selber es sich angeeignet hat, nicht mehr zurücktreten. Der Anfangsatznach den Rabbanan und der Schlußsatznach R. Jose!?

2U͑la erwiderte: Auch der Schlußsatz nach den Rabbanan. – Wieso kann er demnach, solange weder er noch ein anderer es sich angeeignet hat, zurücktreten!? – Anders verhält es sich bei der [Preisgabe] auf ein Jahr oder ein Septennium, da dies ungewöhnlich ist.

3Reš Laqiš erwiderte: Da der Schlußsatz die Ansicht R. Joses vertritt, so vertritt auch der Anfangsatz die Ansicht R. Joses, denn im Anfangsatze erfolgt esaus dem Grunde, damit das Gesetz der Preisgabe nicht in Vergessenheit gerate. –

4Demnach sollte es schon vom ersten Tage an Freigutsein!? Rabba erwiderte: Wegen der Schwindler, die preisgebenund zurücktreten.

5Wenn es demnach nach der Tora kein Freigut ist,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.