Nedarim — Blatt 58a

1Bei allem, wofür es eine Erlaubtmachunggibt, beispielsweise das Unverzehntete, der zweite Zehnt, das Geheiligteund das Neue, haben die Rabbanan kein Maßfestgesetzt; und bei allem, wofür es eine Erlaubtmachung nicht gibt, beispielsweise Hebe, Zehnthebe, Teighebe, Ungeweihtes und Mischfrucht (des Weinberges), haben die Rabbanan ein Maßfestgesetzt.

2Sie sprachen zu ihm: Für die Siebentjahrs[frucht] gibt es ja keine Erlaubtmachung, und die Rabbanan haben dabei kein Maß festgesetzt!? Wir haben nämlich gelernt: Die Siebentjahrs[frucht] macht dieselbe Artin jedem Quantum verboten. Er erwiderte ihnen: Auch ich spreche nur von der Fortschaffung,

3hinsichtlich des Essens aber, wenn der Geschmack übertragenwird. – Vielleicht ist es auch hierbei erschwerend anders!? –

4Vielmehr, er entschied es aus folgender Lehre: Wenn auf ZwiebelnRegen gekommen ist und sie gewachsen sind, so sind sie, wenn ihre Blätter dunkelsind, verboten, und wenn gelblich, erlaubt.

5R. Ḥananja b. Antigonos sagt, wenn sie an ihren Blättern herausgezogen werdenkönnen, seien sie verboten, und dem entsprechend am Ausgange des Siebentjahreserlaubt. Demnach verliert sich das Verbotene im erlaubten Zuwachs. – Vielleicht gilt dies von zerdrückten!? –

6Vielmehr, [er entschied es] aus folgender Lehre:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.