Nedarim — Blatt 58b

1Wer bei einem Samaritaner Gewürzkräuter jätet, esse davon gelegentlichund verzehnte sie als entschieden[Unverzehntetes].

2R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagt, wenn am Ausgange des Siebentjahres bei einem hinsichtlich des Siebentjahres verdächtigen Jisraéliten, so sind sie ihm erlaubt. Demnach verliert sich das Verbotene im erlaubten Zuwachs. – Vielleicht nur bei Dingen, deren Saat [in der Erde] zergeht!? – Es wird ja gelehrt: Folgende sind beispielsweise Gewürzkräuter: Lauch, Knoblauch und Zwiebeln. –

3Vielleicht gilt dies von zerdrückten!? – Er lehrt es von einem hinsichtlich des Siebentjahres verdächtigen. – Vielleicht gilt dies von vermischten!? – Er lehrt: wer jätet. –

4Dies wäre somit eine Widerlegung R. Joḥanansund R. Jonathans!? R. Jiçḥaq erwiderte: Anders verhält es sich beim Siebentjahre; da das Verbot durch den Boden entsteht, erfolgt auch die Aufhebung durch den Boden. –

5Auch beim Zehnten erfolgt ja das Verbot durch den Boden, dennoch erfolgt durch den Boden keine Aufhebung!? Es wird nämlich gelehrt: Wenn man eine Litra unverzehnteten Zehntenin den Boden gesät hat, und er zugenommen hat und auf zehn Litra gestiegen ist, so unterliegt er [dem Gesetze von] der Verzehntung und dem Siebentjahre, und für die ursprüngliche Litra entrichte er den Zehnten von anderer Stellenach Verhältnis. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.