Nedarim — Blatt 70b

1er vergleicht die Vorzeit des zweiten Seinsmit der Vorzeit des ersten Seins: wie während der Vorzeit des ersten Seins der Vater allein es aufheben kann, ebenso kann während der Vorzeit des zweiten Seins der Vater allein es aufheben. –

2Vielleicht nur Gelübde, die der Verlobte nicht wahrgenommenhat, Gelübde aber, die der Verlobte wahrgenommen hat, kann der Vater [allein] nicht aufheben!? –

3Hinsichtlich Gelübde, die der Verlobte nicht wahrgenommen hat, geht es hervor aus [dem Schriftverse:] in ihrer Mädchenzeit im Hause ihres Vaters.

4IN DIESER HINSICHT IST DAS RECHT DES VATERS BEDEUTENDER ALS DAS DES EHEMANNES &C. In welchem Falle:

5wollte man sagen, wenn er sie sich im Mädchenalter angetraut hat und sie darauf mannbar geworden ist, so sollte doch, da der Tod sie aus der Gewalt [des Vaters] bringt und die Mannbarkeit sie aus der Gewalt des Vaters bringt, wie durch den Tod die Gewalt nicht auf den Ehemann übergeht, auch durch die Mannbarkeit die Gewalt nicht auf den Ehemann übergehen.

6Und wenn er sie sich angetraut hat, als sie bereits mannbarwar, so wurde dies ja bereits einmal gelehrt: wenn eine Mannbare zwölf Monate zugebrachthat.

7Da dagegen einzuwenden ist: wieso heißt es, wenn eine Mannbare zwölf Monate zugebracht hat, bei der Mannbaren sind ja keine zwölf Monate erforderlich, vielmehr genügen dreißig Tage, so lese man: eine Mannbare, und die dreißig Tage zugebracht hat.

8Nun besteht ja ein Einwand!? – Wenn du willst, sage ich: hier ist die Hauptlehre und dort lehrt er es von der Mannbaren nur deshalb, weil er den Streit zwischen R. Elie͑zer und den Rabbanan lehren will.

9Wenn du aber willst sage ich: [die Lehre] von der Mannbaren ist die Hauptlehre, da er aber imAnfangsatze ‘in dieser Hinsicht’ lehrt, lehrt erim Schlußsatze ‘in anderer Hinsicht’.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.