Nedarim — Blatt 73b
1WENN EINE MANNBARE ZWÖLF MONATEODER EINE WITWE DREISSIG TAGEZUGEBRACHT HAT, SO KANN, WIE R. ELIE͑ZER SAGT, IHR MANN, DA ER ZU IHREM UNTERHALTE VERPFLICHTET IST, [IHRE GELÜBDE] AUFHEBEN; DIE WEISEN SAGEN, DER EHEMANN KÖNNE SIE NICHT EHER AUFHEBEN, ALS BIS SIE IN SEINE GEWALT GEKOMMEN IST.
2GEMARA. Rabba sagte: R. Elie͑zer und die ursprüngliche Mišna lehren das gleiche. Wir haben nämlich gelernt: Man gebe einer Jungfrau [eine Frist von] zwölf Monaten, um sich auszustatten; sind die zwölf Monate verstrichen, so ist sie auf seineKosten zu unterhalten und sie darfHebe essen; der Schwagerberechtigt nicht Hebe zu essen.
3Verbrachte sie sechs Monate unter dem Ehemanneund sechs Monate unter dem Schwager, und selbst alle unter dem Ehemanne mit Ausnahme eines Tages, oder alle unter dem Schwager mit Ausnahme eines Tages, so darf sie keine Hebe essen. So die ursprüngliche Mišna. Ein späteres Gericht aber lehrte, eine Frau dürfe nicht eher Hebe essen, als bis sie unter den Baldachingekommen ist.
4Abajje sprach zu ihm: Vielleicht ist dem nicht so; die ursprüngliche Mišna lehrt dies vielleicht nur vom Essen der Hebe, die rabbanitischist, nicht aber von den Gelübden, die aus der Tora sind.
5Oder aber R. Elie͑zer lehrt es nur von Gelübden, wegen der Lehre des R. Pinḥas, der im Namen Rabas sagte, die Gelobende gelobe im Sinne ihres Ehemannes, Hebe aber darf sie nicht essen, auch wenn sie rabbanitisch ist.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.