Nedarim — Blatt 75a
1wird hier übereinstimmend mit R. Ami gelehrt? – Er lehrt: einerlei ob er an sie die Eheformel gerichtet hat oder er an sie die Eheformel nicht gerichtethat.
2Oder auch im vorangehenden, wo er lehrt: sobald sie in seine Gewalt gekommen ist, ihm ganz eigen ist; wieso ist sie ihm, wenn er sie sich nicht angetraut hat, ganz eigen!? Schließe hieraus, [daß er von dem Falle spricht,] wenn er an sie die Eheformel gerichtet hat. –
3Was heißt: was von anderen Dingen gilt, gilt auch von Gelübden, (das er lehrt)? Raba erwiderte: Er meint es wie folgt: pflichtest du etwa nicht bei, daß man sich ihrethalben nicht der Steinigung schuldigmacht, wie wegen einer Verlobten?
4R. Aši sprach: Dies geht auch aus unserer Mišna hervor, [denn es heißt:] die Schwägerin ist dem Schwager nicht ganz so eigen, wie die Verlobte dem Ehemanne eigen ist.
5SAGT JEMAND ZU SEINER FRAU: ALLE GELÜBDE, DIE DU VON JETZT AB BIS ICH VON JENEM ORTE ZURÜCKKOMME TUST, SOLLEN BESTEHEN, SO HAT ER NICHTS GESAGT; [SAGT ER:] SOLLEN AUFGEHOBEN SEIN, SO SIND SIE, WIE R. ELIE͑ZER SAGT, AUFGEHOBEN, UND AVIE DIE WEISEN SAGEN, NICHT AUFGEHOBEN. R. ELIE͑ZER SPRACH: WENN ER GELÜBDE AUFHEBEN KANN, DIE BEREITS DIE EIGENHEIT DES VERBOTES ERLANGT HABEN, WIE SOLLTE ER GELÜBDE, DIE DIE EIGENHEIT DES VERBOTES NOCH NICHT ERLANGT HABEN, NICHT AUFHEBEN KÖNNEN!?
6SIE ERWIDERTEN IHM: ES HEISST:ihr Mann bestätige es und ihr Mann hebe es auf, WAS DEN ZUSTAND DER BESTÄTIGUNG ERLANGT HAT, UNTERLIEGT AUCH DER AUFHEBUNG, UND WAS DEN ZUSTAND DER BESTÄTIGUNG NICHT ERLANGT HAT, UNTERLIEGT AUCH NICHT DER AUFHEBUNG.
7GEMARA. Sie fragten: Haben sie nach R. Elie͑zer bestanden und werden annulliertoder haben sie überhaupt nichtbestanden? – In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.