Nedarim — Blatt 78b

1die Feste des Herrn benötigen der Weihung durch das Gericht, der gewöhnliche Šabbath benötigt nicht der Weihung durch das Gericht;

2die Feste des Herrn benötigen eines Autorisierten, nicht aber benötigt [die Auflösung von] Gelübden eines Autorisierten, vielmehr genügt auch ein Laiengericht. –

3Im Abschnitte von den Gelübden heißt es ja aber die Stammeshäupter!? R. Ḥisda, nach anderen R. Joḥanan, erwiderte: Ein einzelner Autorisierter.

4R. Ḥanina sagte: Schweigt er, um sie zu kränken, so kann er es auch von jetzt ab bis nach zehn Tagenaufheben. Raba wandte ein: Nur dann sagten sie, wenn der Ehemann gestorben ist, gehe die Gewalt auf den Vater über, wenn der Ehemann es nicht gehört hat, oder gehörtund aufgehoben hat, oder gehört und geschwiegen hat und am selben Tage gestorben ist, wenn er es aber gehört und bestätigt hat, oder gehört und geschwiegen hat und am folgenden Tage gestorben ist, so kann er es nicht aufheben.

5Doch wohl, wenn er geschwiegen hat, um sie zu kränken!? – Nein, wenn er geschwiegen hat, um es zu bestätigen. – Demnach ist dies ja dasselbe, was gehört und bestätigt!? – Vielmehr, wenn er ohne Absicht geschwiegen hat.

6R. Ḥisda wandte ein: Strenger ist die Bestätigung als die Aufhebung und die Aufhebung als die Bestätigung. Strenger ist die Bestätigung,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.