Nedarim — Blatt 88b

1Die Lehre Rabhs gilt also nach R. Meír, welcher sagt, die Han der Frau gleiche der Hand ihres Mannes;

2ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wie erfolgt die Verbindungfür die Durchgangsgasse? Einer lege das Faß [Wein]nieder und spreche: ‘dies sei für alle Anwohner der Durchgangsgasse’, und eigne es ihnen zu durch seinen hebräischen Knecht, seine hebräische Magd, seinen erwachsenen Sohn, seine erwachsene Tochter oder seine Frau.

3Wenn du nun sagst, der Ehemann erwerbe es, so kommt ja der E͑rub nicht aus dem Besitzedes Ehemannes!?

4Raba erwiderte: Obgleich R. Meír sagt, die Hand der Frau gleiche der Hand ihres Mannes, pflichtet R. Meír dennoch bei hinsichtlich der Verbindung, daß sie es von der Hand ihres Mannes erwerben könne, weil es anderen zugeeignetwerden soll.

5Rabina richtete an R. Aši eine Einwand: Durch folgende [Personen] kann die Zueignung erfolgen: durch seinen erwachsenen Sohn, seine erwachsene Tochter, seinen hebräischen Knecht oder seine hebräische Magd, und durch folgende kann keine Zueignung erfolgen: durch seinen minderjährigen Sohn, seine minderjährige Tochter, seinen kenaa͑nitischen Knecht, seine kenaa͑nitische Magd oder seine Frau!?

6Vielmehr, erwiderte R. Aši, jene Mišna spricht von dem Falle, wenn sie in der Durchgangsgasse einen Hof hat, und da sie für sich erwerben kann, kann sie auch für andere erwerben.

7Und das Gelübde einer Witwe und einer Geschiedenen &c. soll für sie bestehen bleiben. WENN SIE ZUM BEISPIEL SAGT: ICH WILL NACH DREISSIG TAGEN NEZIRA SEIN, SO KANN ER, AUCH WENN SIE INNERHALB DREISSIG TAGEN HEIRATET, ES NICHT AUFHEBEN.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.