Nedarim — Blatt 89a

1GELOBT SIE, WÄHREND SIE IN DER GEWALT DES EHEMANNES IST, SO KANN ER ES IHR AUFHEBEN. WENN SIE ZUM BEISPIEL SAGT: ICH WILL NACH DREISSIG TAGEN NEZIRA SEIN, SO IST ESAUFGEHOBEN, AUCH WENN SIE INNERHALB DER DREISSIG TAGE VERWITWET ODER GESCHIEDEN WIRD. WENN SIE AM GLEICHEN TAGE GELOBT, GESCHIEDEN WIRD UND ER SIE WIEDERNIMMT, SO KANN ER ES NICHT AUFHEBEN. DIE REGEL HIERBEI IST: SOBALD SIE AUCH NUR EINE STUNDE IN IHRER EIGENEN GEWALT WAR, KANN ER ES NICHT AUFHEBEN.

2GEMARA. Es wird gelehrt: Wenn eine Witwe oder eine Geschiedene [ein Gelübde] spricht: ich will Nezira sein, sobald ich verheiratet bin, und heiratet, so kann er es, wie R. Jišma͑él sagt, aufheben, und wie R. A͑qiba sagt, nicht aufheben. Wenn eine Ehefrau sagt: ich will Nezira sein, sobald ich geschieden bin, und geschieden wird, so kann er es, wie R. Jišma͑él sagt, nichtaufheben, und wie R. A͑qiba sagt, aufheben.

3R. Jišma͑él sprach: Es heißt:und das Gelübde einer Witwe und einer Geschiedenen &c. Nur wenn das Gelübde dann erfolgt, wenn sie Witwe oder Geschiedene ist. R. A͑qiba aber ist der Ansicht, es heißt:alles, womit sie sich gebunden hat, wenn die Gebundenheit durch das Gelübde zur Zeit der Witwenschaft und der Scheidung erfolgt.

4R. Ḥisda sagte: Unsere Mišna vertritt die Ansicht R. A͑qibas. Abajje sagte: Du kannst auch sagen, die des R. Jišma͑él, denn im Falle unserer Mišna macht sie es von den Tagenabhängig, im Falle der Barajtha hingegen macht sie es von der Verheiratung abhängig.

5Die Tage können verstreichen, ohne daß sie geschieden wird, die Tage können verstreichen, ohne daß sie heiratet.

6Die Regel, die bei der Verlobten gelehrtwird, schließt den Fall ein, wenn der Vater mit den Vertretern des Ehemannes gegangen ist oder die Vertreter des Vaters mit den Vertretern des Ehemannes, daß nämlich auch dann der Vater und der Ehemann der Verlobten [nur zusammen] ihre Gelübde aufheben können.

7Die Regel, die bei diesen Gelübdengelehrt wird, schließt den Fall ein, wenn der Vater sie den Vertretern des Ehemannes übergeben hat oder die Vertreter des Vaters den Vertretern des Ehemannes, daß nämlich der Ehemann nicht Vorherigesaufheben kann.

8NEUN MÄDCHENSIND ES, DEREN GELÜBDE BESTEHEN BLEIBEN: DIE MANNBAR WARUND VERWAISTIST; DIE MÄDCHENWAR UND MANNBAR WURDE UND VERWAIST IST;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.