Nidda — Blatt 15a

1Vielleicht seid ihr der Ansicht R. A͑qibas, daß sie den Begattenden unrein mache? Sie erwiderten ihm: Wir hörten nichts darüber.

2Da sprach er zu ihnen: Die Weisen in Jabne erklärten wie folgt: Hat sie nicht solange gesäumt, als daß sie aus dem Bette steigen und das Gesicht waschen kann, so heißt dies innerhalb der Zeit; sie sind des Zweifels wegen unrein, von einem Opfer frei und ein Schwebe-Schuldopfer schuldig.

3Hat sie aber solange gesäumt, als daß sie aus dem Bette steigen und das Gesicht waschen kann, so heißt dies nachher,

4und ebenso, wenn sie einen Stundentag oder von einer Untersuchung bis zur anderen Untersuchung gesäumt hat; ihr Mann ist unrein wegen der Berührung, nicht aber als Begattender. R. A͑qiba sagt, er sei auch als Begattender unrein. R. Jehuda, Sohn des R. Joḥanan b. Zakkaj, sagt, ihr Mann dürfe sogar in den Tempel eintreten und das Räucherwerk darbringen. —

5Erklärlich ist es nach R. Ḥisda, daß sie nach den Rabbanan rein ist,

6wieso aber ist sie nach R. Aši nach den Rabbanan rein!?

7Wolltest du sagen, wenn sie den Wischlappen nicht in der Hand hat, so sollte es doch [unterscheidend] heißen: wenn sie den Wischlappen in der Hand hat, und: wenn sie nicht den Wischlappen in der Hand hat!? — Ein Einwand.

8«R. Jehuda, Sohn des R. Joḥanan b. Zakkaj, sagt, ihr Mann dürfe sogar in den Tempel eintreten und das Räucherwerk darbringen.» Sollte doch schon der Umstand genügen, daß er eine Menstruierende innerhalb des Stundentagesberührt hat!? —

9Er ist der Ansicht Šammajs, welcher sagt, alle Frauen haben an ihrer Zeit genug. —

10Sollte doch schon der Umstand genügen, daß er ergußbehaftetist!? — Wenn er den Geschlechtsakt nicht beendet hat.

11DIE WEISEN PFLICHTEN JEDOCH R. A͑QIBA BEI, DASS SIE, WENN SIE EINEN BLUTFLECK BEMERKT &C. Rabh sagte, rückwirkend, nach R. Meír,

12und Šemuél sagte, von jetzt ab, nach den Rabbanan. Von jetzt ab ist es ja selbstverständlich!? —

13Da [die rückwirkende Unreinheit] eines Stundentages rabbanitisch ist und [die Unreinheit] wegen des Blutfleckes ebenfalls rabbanitisch ist, so könnte man glauben, wie sie während des Stundentages den Begattenden nicht unrein macht, ebenso mache sie wegen des Blutfleckes den Begattenden nicht unrein, so lehrt er uns. —

14Vielleicht ist dem auch so!? — Da hast du kein geschlachtetes Rind vor dir, hierbei aber hast du ein geschlachtetes Rindvor dir.

15Ebenso sagte Reš Laqiš, rückwirkend, nach R. Meír, und R. Joḥanan sagte, von jetzt ab, nach den Rabbanan.

16ALLE FRAUEN BEFINDEN SICH FÜR IHRE MÄNNERIN DER ANNAHME DER REINHEIT. FÜR DIE, DIE VON DER REISE KOMMEN, BEFINDEN SICH IHRE FRAUEN IN DER ANNAHME DER REINHEIT.

17GEMARA. Wozu lehrt er es von denen, die von der Reise kommen? — Man könnte glauben, dies gelte nur von dem Falle, wenn [ihr Mann] sich in der Stadt befindet, weil sie damit rechnet und sich untersucht, nicht aber, wenn er sich nicht in der Stadt befindet und sie nicht damit rechnet, so lehrt er uns.

18Reš Laqiš sagte im Namen R. Jehudas des Fürsten: Dies nur in dem Falle, wenn er kommt und sie in der Mitte ihrer Menstruationsfristfindet.

19R. Hona sagte: Dies nur in dem Falle, wenn sie keine regelmäßige Periode hat, hat sie aber eine regelmäßige Periode, so darf er den Geschlechtsakt nicht vollziehen. —

20Wohin denn, das Entgegengesetzte leuchtet ja ein: hat sie keine regelmäßige Periode, so kann sie wahrgenommen haben, hat sie aber eine regelmäßige Periode, so ist es ja festgestellt!? —

21Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: R. Hona sagte: Dies nur in dem Falle, wenn die Zeit ihrer Periode noch nicht herangekommen ist, ist aber die Zeit ihrer Periode herangekommen, so ist sie ihm verboten. Er ist der Ansicht, die [Beachtung der] Periode sei aus der Tora.

22Rabba b. Bar Ḥana aber sagt, auch wenn die Zeit ihrer Periode herangekommen ist, sei sie ihm erlaubt. Er ist der Ansicht, die [Beachtung der] Periode sei rabbanitisch.

23R. Aši lehrte es wie folgt: R. Hona sagte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.