Nidda — Blatt 44b

1nicht im Grabe, um es seinen Brüdern väterlicherseits zu vererben. –

2Dem ist ja aber nicht so, einst kam es ja vor, daß [der Fötus] dreimalzuckte!? Mar, der Sohn R. Ašis, erwiderte: Wie der Schwanz einer Eidechse, der ebenfallszuckt. Mar, der Sohn R. Josephs, erwiderte im Namen Rabas: Dies besagt, daß er den Erstgeburtsanteil mindert.

3Ferner sagte Mar, der Sohn R. Josephs, im Namen Rabas: Ein Sohn, der nach dem Tode des Vaters geboren wurde, mindert nicht den Erstgeburtsanteil, denn es heißt:und ihm geboren werden.

4So lehrten sie es in Sura, in Nehardea͑ lehrten sie es wie folgt: Mar, der Sohn R. Josephs, sagte im Namen Rabas: Ein Erstgeborener, der nach dem Tode seines Vaters geborenwurde, erhält keinen doppelten Anteil, denn es heißt:anerkennen, was hierbei nicht der Fall ist.

5Die Halakha ist wie all diese Lesarten Mars, des Sohnes R. Josephs, im Namen Rabas.

6WER IHN TÖTET, IST SCHULDIG. Denn es heißt:wenn jemand eine Seele erschlägt, wer sie auch ist.

7UND ER GILT FÜR SEINEN VATER, SEINE MUTTER UND ALL SEINE VERWANDTEN ALS REIFER MANN. In welcher Hinsicht? R. Papa erwiderte: Hinsichtlich der Trauer. –

8Also nicht nach R. Šimo͑n b. Gamliél, welcher sagt, was beim Menschendreißig Tage alt wurde, ist keine Fehlgeburt; ist es aber nicht so alt geworden, so ist es zweifelhaft? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn man von ihm weiß, daß seine Schwangerschaftsmonate vollzählig sind.

9EIN DREI JAHRE UND EINEN TAG ALTES MÄDCHEN KANN DURCH BEIWOHNUNG ANGETRAUT WERDEN; HAT DER EHESCHWAGER IHRBEIGEWOHNT, SO HAT ER SIE SICH ANGEEIGNET; MAN IST IHRETWEGENSCHULDIG WEGEN EINES EHEWEIBES;

10SIE MACHT DEN, DER IHR BEIWOHNT, UNREIN, DASS ER DAS UNTERPOLSTER WIE DIE OBER[DECKE]UNREIN MACHT;

11IST SIE MIT EINEM PRIESTER VERHEIRATET, SO DARF SIE HEBEESSEN; HAT EINER DER BEMAKELTENIHR BEIGEWOHNT, SO HAT ER SIE FÜR DIE PRIESTERSCHAFT UNTAUGLICH GEMACHT; HAT EINER VON ALL DEN IN DER TORA GENANNTEN INZESTUÖSENIHR BEIGEWOHNT, SO WIRD ER IHRETWEGEN HINGERICHTET, SIE ABER IST FREI.

12UNTER DIESEM [ALTER] IST ES EBENSO, ALS WENN MAN EINEN FINGER AN DAS AUGE LEGT.

13GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Mit drei Jahren kann sie durch Beiwohnung angetraut werden – so R. Meír; die Weisen sagen, mit drei Jahren und einem Tage. – Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – In der Schule R. Jannajs sagten sie, eine Meinungsverschiedenheit bestehe zwischen ihnen um den Vorabend des Jahresbeginnes,

14und R. Joḥanan sagte, eine Meinungsverschiedenheit bestehe zwischen ihnen, ob dreißig Tage des Jahres als Jahrgelten.

15Man wandte ein: Ist sie drei Jahre alt, oder auch nur zwei Jahre und einen Tag, so kann sie durch Beiwohnung angetraut werden – so R. Meír; die Weisen sagen, mit drei Jahren und einem Tage.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.