Nidda — Blatt 45a
1Allerdings stimmt dies nach R. Joḥanan, denn wie es einen Autor gibt, welcher sagt, ein Tag des Jahres gelte als Jahr, so gibt es auch einen Autor, welcher sagt, dreißig Tage des Jahres gelten als Jahr,
2gegen R. Jannaj aberist dies ja ein Einwand!? – Ein Einwand.
3UNTER DIESEM [ALTAR] IST ES EBENSO, ALS WENN MAN EINEN FINGER AN DAS AUGE LEGT. Sie fragten: Geht die Jungfernschaftund kommt wieder, oder wird sie erst nach drei Jahren zerstört? –
4In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? – Wenn er ihr unter drei Jahren beigewohnt und Blut gefunden hat, dann nach drei Jahren beigewohnt und kein Blut gefunden hat.
5Wenn du sagst, sie gehe fort und komme wieder, so war nicht genügend Zeitvorhanden, und wenn du sagst, sie werde erst nach drei Jahren zerstört, muß ein anderer ihr beigewohnthaben.
6R. Ḥija, Sohn des R. Iqa, wandte ein: Wer sagt uns, daß die Wunde innerhalb von drei Jahren nicht sofort heilt, vielleicht heilt sie sofort, und ein anderer muß ihr beigewohnthaben!?
7Vielmehr besteht ein Unterschied in dem Falle, wenn er ihr unter drei Jahren beigewohnt und Blut gefunden hat, dann nach drei Jahren beigewohnt und Blut gefunden hat. Wenn du sagst, sie gehe fort und komme wieder, so ist dies Jungfernblut, und wenn du sagst, sie werde erst nach drei Jahren zerstört, so war jenes Menstruationsblut. Wie ist es nun?
8R. Ḥisda erwiderte: Komm und höre: Unter diesem [Alter] ist es ebenso, als wenn man einen Finger an das Auge legt. Wozu lehrt er: als wenn man einen Finger an das Auge legt, sollte er doch lehren: unter diesem [Alter] ist es nichts. Wahrscheinlich lehrt er uns folgendes: wie das Auge tränt und wiedertränt, ebenso geht die Jungfernschaff und kommt wieder.
9Die Rabbanan lehrten: Einst kam Justinia, die Tochter des Severus, des Sohnesdes Antoninus, vor Rabbi und sprach zu ihm: Meister, mit wieviel [Jahren] kann ein Weib heiraten? Er erwiderte ihr: Mit drei Jahren und einem Tage. –
10Mit wieviel kann sie schwanger werden? Er erwiderte ihr: Mit zwölf Jahren und einem Tage. Da sprach sie zu ihm: Ich habe mit sechs geheiratet und mit sieben geboren. Schade um die drei Jahre, die ich im Hause meines Vaters verloren habe. –
11Wird siedenn schwanger, R. Bebaj lehrte ja vor R. Naḥman: Drei Weiber dürfen den Geschlechtsakt mit Wattevollziehen, eine Minderjährige, eine Schwangere und eine Säugende.
12Eine Minderjährige, weil sie schwanger werden und sterben könnte; eine Schwangere, weil sie ihre Geburt zum Sandelmachen könnte; eine Säugende, weil sie ihr Kind [vorzeitig] entwöhnen und es sterben könnte.
13Welche heißt Minderjährige? Von elf Jahren und einem Tage bis zu zwölf Jahren und einem Tag. Unter diesem [Alter] und über diesem darf sie ohne weiteres den Geschlechtsverkehr auf gewöhnliche Weise pflegen – so R. Meír.
14Die Weisen sagen, diese und jene mögen auf gewöhnliche Weise den Geschlechtsverkehr pflegen, und im Himmel wird man sich ihrer erbarmen, denn es heißt:Gott behütet die Einfältigen. –
15Wenn du willst, sage ich: [es heißt:]deren Fleisch Fleisch eines Esels ist. Wenn du aber willst, sage ich: [es heißt:]deren Mund Falsches redet und deren Rechte eine Rechte der Lüge ist.
16Die Rabbanan lehrten: Einst kam eine Frau vor R. A͑qiba und sprach zu ihm: Meister, ich bin unter drei Jahren beschlafenworden; wie steht es mit mir hinsichtlich der Priesterschaft? Er erwiderte ihr: Du bist für die Priesterschaft tauglich.
17Da sprach sie zu ihm: Meister, ich will dir ein Gleichnis sagen, womit dies zu vergleichen ist; wenn man einem Kinde den Finger in Honig steckt, so schreit es das erste Mal und das zweite Mal, das dritte Mal leckt es ihnab. Da sprach er zu ihr: Wenn dem so ist, so bist du für die Priesterschaft untauglich.
18Als er hierauf sah, daß die Schüler einander ansahen, sprach er zu ihnen: Was ist euch da unbegreiflich? – Wie die ganze Tora eine Moše am Sinaj überlieferte Lehre ist, ebenso ist es eine Moše am Sinaj überlieferte Lehre, daß sie unter drei Jahrenfür die Priesterschaft tauglich ist. Auch R. A͑qiba sagte es nur, um [den Scharfsinn] der Schüler zu wecken.
19WENN EIN NEUN JAHRE UND EINEN TAG ALTER KNABE SEINER EHESCHWÄGERINBEIGEWOHNT HAT, SO HAT ER SIE SICH ANGEEIGNET; EINEN SCHEIDEBRIEF ABER KANN ER IHR ERST DANN GEBEN, WENN ER GROSSJÄHRIG IST.
20ER WIRD DURCH EINE MENSTRUIERENDE UNREIN, UM DAS UNTERPOLSTER WIE DIE OBER[DECKE] UNREIN ZU MACHEN;
21ER MACHTUNTAUGLICH; ER BERECHTIGT NICHT[ZUM ESSEN] VON HEBE; ER MACHT EIN VIEHFÜR DEN ALTAR UNTAUGLICH, UND ES WIRDSEINETWEGEN GESTEINIGT; HAT ER EINER VON ALL DEN IN DER TORA GENANNTEN INZESTUÖSEN BEIGEWOHNT, SO WERDEN SIE SEINETWEGEN HINGERICHTET, ER ABER IST FREI.
22GEMARA. Ist denn, wenn er großjährig ist, ein Scheidebriefausreichend, es wird ja gelehrt: Sie haben die Beiwohnung des Neunjährigen der Eheformeleines Erwachsenen gleichgestellt.
23Wie bei der Eheformel eines Erwachsenen ein Scheidebrief wegen der Eheformel und die Ḥaliça wegen der Gebundenheiterforderlich ist, ebenso ist bei der Beiwohnung eines Neunjährigen ein Scheidebrief wegen der Beiwohnungund die Ḥaliça wegen der Gebundenheit erforderlich!?
24Rabh erwiderte: Er meint es wie folgt:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.